Medizinische Versorgung in Spanien

Wann habe ich Anspruch auf medizinische Versorgung in Spanien?

EU-Bürger mit Wohnsitz in Spanien haben grundsätzlich das Recht auf medizinische Versorgung in Spanien.

Doch welche Bedingungen muss ich erfüllen, um Zugang zum öffentlichen spanischen Gesundheitssystem zu haben?

Wann bin ich in Spanien krankenversichert und kann somit die öffentlichen Gesundheitsleistungen beanspruchen? Und vor allem welche Schritte sind dafür erforderlich?

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Allgemeines

Wenn ich hier von EU-Bürgern spreche, dann beziehe ich mich auch auf Bürger von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Ferner beschränke ich mich auf die Bestimmungen, die für Sie als EU-Bürger, der in Spanien lebt bzw. vorhat dort zu leben, interessant sein könnten.

Wer hat das Recht auf medizinische Versorgung in Spanien?

Alle spanische Staatsbürger und alle Ausländer, die ihren Wohnsitz (“residencia”) in Spanien begründet haben, haben das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Gesundheitsfürsorge in Spanien. Art.3 Ley 16/2003

Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Unter welchen Bedingungen kann ich mein Recht in Anspruch nehmen?

Sie haben unter folgenden Bedingungen Zugang zum spanischen öffentliche Gesundheitssystem und können die Gesundheitsleitungen in Anspruch nehmen:

Als Versicherter (“asegurado”)

Sie gelten als Versicherter, wenn Sie sich in einer der folgenden Situation befinden:

  • Pensionist des Sozialversicherungssystems
  • Bezieher von periodischen Leistungen der Sozialversicherung, inklusive Arbeitslosengeld und Arbeitslosenunterstützung (“prestacion y subsidio de desempleo”)
  • Arbeitsloser, der das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenunterstützung und andere Leistungen ähnlicher Art ausgeschöpft hat. Und der die Stellung als Versicherter nicht durch einen anderen Titel nachweisen kann und in Spanien ansässig ist.
  • Sie sind als EU-Bürger resident in Spanien durch die Eintragung in das zentrale Ausländerregister (“Registro Central de Extranjeros”) und verfügen über keinen anderweitigen obligatorischen Krankenversicherungsschutz.

Als Mitversicherter (“beneficiario”)

Als Mitversicherter haben Sie ebenfalls Anspruch auf medizinische Versorgung in Spanien. Dazu zählen bestimmte Familienangehörige der versicherten Person, die oben genannt wurden :

  • Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner (“pareja de hecho”) des Versicherten
  • Ex-Ehegatte oder rechtmäßig getrennte Person, mit dem Recht zum Empfang eines Versorgungsausgleiches
  • Nachkommen des Versicherten oder des Ehegatten oder des registrierten Lebenspartner oder des EX-Ehegatten und Bruder/Schwester des Versicherten unter der Voraussetzung, dass
    • sie mit dem Versicherten zusammenleben und der Versicherte für sie sorgen muss (unterhaltspflichtig ist). Hinweis: Volljährige (unter 26 Jahre alt) und mündige Minderjährige sind finanziell nicht von der versicherten Person abhängig, wenn sie ein jährliches Einkommen haben, das den doppelten Betrag von IPREM (staatlicher Indikator für mehrfachen Einkommenseffekt) übersteigt und
    • sie jünger als 26 Jahre sind. Oder wenn sie über 26 sind mit einer anerkannten Behinderung von 65 % oder mehr
  • Minderjährige, die unter der gesetzlichen Vormundschaft oder der legalen Aufnahme stehen

Allgemein müssen alle Mitversicherten folgende Bedingungen erfüllen:

  • genehmigten und aufrechten Wohnsitz in Spanien
  • nicht anderweitig versichert sein (bzw. nicht die Stellung als Versicherter aufweisen)

Treffen mehrere Bedingungen für den Mitversichertenstatus zu, müssen Sie sich für einen entscheiden.

Durch Abschluss einer speziellen Vereinbarung (“Convenio especial”)

Haben Sie in Spanien keinen Anspruch auf die öffentliche medizinische Versorgung, weil Sie die erforderlichen Bedingungen als Versicherter oder Mitversicherter nicht erfüllen, können Sie unter bestimmten Bedingungen freiwillig ein spezielle Vereinbarung (“convenio especial”) eingehen, um Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten. Dafür ist die Zahlung einer entsprechenden Gegenleistung (“contraprestación”) bzw. Gebühr erforderlich.

Aufgrund von EU-Bestimmungen oder bilateralen Abkommen

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Personen, die aufgrund von EU-Bestimmungen oder bilateralen Abkommen das Recht auf Gesundheitsfürsorge in Spanien haben, haben auch Zugang zu der spanischen medizinischen Betreuung, vorausgesetzt dass sie in Spanien wohnen oder gem. diesen Regelungen vorübergehend nach Spanien reisen. Zum Beispiel:

  • Rentner aus einem EU-Land, die in Spanien wohnen, oder
  • bei vorübergehenden Aufenthalt in Spanien wegen Urlaub, Arbeit oder Studium.
  • Grenzgänger
  • entsandte Arbeitnehmer

Siehe dazu meine Fachbeiträge:

Spanische Krankenversicherung für Rentner: Der Zugang

Wie erhalte ich die Europäische Krankenversicherungskarte?

Haben Sie keinen Anspruch auf öffentliche Gesundheitsfürsorge oder Sie suchen eine geeignete private Krankenversicherung für Sie, dann kann ich Ihnen die private Krankenversicherung für internationale Kunden von ASSSA empfehlen.

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Wann muss ich einen Antrag stellen?

Damit Sie das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge haben, brauchen Sie die Anerkennung dieses Rechts durch das spanische Institut der Sozialversicherung (“Instituto Nacional de Seguridad Social”-INSS). Das erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag.

Sie müssen die Anerkennung des Rechts auf öffentliche Gesundheitsfürsorge beantragen, wenn Sie

  • in Spanien resident sind und keinen obligatorischen Versicherungsschutz auf anderem Weg haben
  • Mitversicherter einer versicherten Person sind
  • die Mitversicherung wechseln wollen

Sie müssen keinen Antrag auf die Anerkennung stellen, wenn Sie automatisch die Stellung als Versicherter haben. Das trifft zu auf nichtselbständige und selbständige Arbeiter, Pensionisten, Bezieher von periodischen Leistungen der Sozialversicherung und Arbeitslose, nachdem sie das Arbeitslosengeld ausgeschöpft haben.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

  • Antragsformular (“Solicitud de reconocimiento del derecho a la asistencia sanitaria”) ausgefüllt und unterschrieben. Erhältlich bei den Kundenzentren der Sozialversicherung oder im Internet

In allen Fällen (sowie Versicherte als auch Mitversicherte):

  • EU-Bürger: Anmeldebescheinigung/Residencia („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“) zusammen mit gültigem Reisepass oder Personalausweis

Fallbezogen:

  • Nachweis, dass kein anderweitiger verbindlicher Versicherungsschutz vorliegt. Ausgestellt durch die zuständige Krankenkasse des Herkunftslandes.

Hinweis: Übersetzung in Spanische durch einen beeidigten Dolmetscher erforderlich

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  • Beschluss über die Erklärung der Schutzlosigkeit im Fall von Minderjährigen unter Amtsvormundschaft

Nur im Fall von Mitversicherten:

  1. In allen Fällen:
  • offizielle Bestätigung, die die Verwandtschaft nachweist, Personenstandsbuch (“Libro de Familia”) oder Protokolle des Standesamtes (“Registro Civil”)
  1. Ehegatte: Heiratsurkunde oder “libro de familia”
  1. Eingetragener Lebenspartner (“pareja de hecho”): Bestätigung der Eintragung in irgendein öffentliches Register
  1. Ex-Ehegatte oder rechtmäßig Getrennte: Trennungs- bzw. Scheidungsurteil und Dokument, das das Recht zum Empfang einer Ausgleichspension (“pension compensatoria”) anerkennt
  1. Nachkommen und gleichgestellte Personen:
  • Kinder: Geburtsurkunde oder “libro de familia”. Für Kinder unter drei Monaten in Spanien geboren ist diese Vorlage nicht notwendig, da das “Registro Civil” die Daten der Geburt und Abstammung an das INSS schickt.
  • Neugeborene Kinder von Ausländern in Spanien: Nachweis über die Antragstellung zur Eintragung in das zentrale Ausländerregister oder irgendeine Bestätigung über den Antrag eines Identitätsausweises im Herkunftsland (durch die Botschaft oder einer offiziellen Behörde)
  • Adoptivkinder oder aufgenommene Kinder: Nachweis über die Adoption oder Aufnahme durch die zuständige Behörde der “Comunidad Autónoma”
  • Geschwister: “Libro de familia” oder gleichwertiges Dokument, das die Geschwisterbeziehung zum Versicherten nachweist
  • Personen mit einer Behinderung von 65% oder höher: Bestätigung der Behinderung (“certificado de discapacidad”)
  • Gemeindebestätigung (“Certificado del Ayuntamiento”), die das Zusammenleben mit dem Antragsteller nachweist (nicht erforderlich für minderjährige Kinder)

Wo kann ich den Antrag stellen?

Die genannten Unterlagen können Sie in irgendeinem

  • Kunden- und Informationszentrum der Sozialversicherung (“centro de atención e información de la Seguridad Social”) persönlich vorlegen oder
  • online via dem Service der Sede Electrónica -“Asistencia Sanitaria, Solicitud de reconocimiento del derecho” (Antrag auf die Anerkennung des Rechts) beilegen, vorausgesetzt dass Sie über eine digitale Bestätigung (“certificado digital”) verfügen

Für die persönliche Vorlage brauchen Sie eine Terminvereinbarung (“Cita previa para prestaciones y otras gestiones”)

Welches Dokument erhalte ich vom INSS?

Die Anerkennung des Rechts auf öffentliche medizinische Versorgung obliegt dem ” Instituto Nacional de la Seguridad Social” (INSS).

Innerhalb von max. 30 Tagen ab Antragstellung erhalten Sie die Bescheinigung über das Recht auf die Gesundheitsfürsorge (“Documento acreditativo del derecho a asistencia sanitaria”) mit Ihrer Sozialversicherungsnummer.

Was muss ich danach tun?

Mit diesem Dokument gehen Sie dann zum Gesundheitszentrum (“centro de salud”) in der autonomen Gemeinschaft (“comunidad autónoma”), wo Sie wohnen und beantragen Ihre persönliche Krankenversicherungskarte (“tarjeta sanitaria”). Alles Wichtige zur SIP-Karte in Spanien erfahren Sie hier.

Mit dieser Karte haben Sie dann Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsleistungen in Spanien. Auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, was sie kosten und mehr können Sie in Die Gesundheitsleistungen in Spanien, Kosten u. Rechte nachlesen.

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2 Gedanken zu „Wann habe ich Anspruch auf medizinische Versorgung in Spanien?

  1. Lieber Herr Habellöcker,

    Gratulation zu dieser sehr gelungenen Website. Nach Allem, was ich bisher gefunden habe, der fundierteste und umfassendste Überblick zur Materie. Eine Frage zu diesem konkreten Beitrag:
    Ich bin Deutscher. Ich wohne jetzt seit einige Monaten mit meiner Familie in Andalusien. Ich arbeite aktuell nicht. Ich lese ihren Artikel dennoch so, dass ich die Aufnahme in die Sozialversicherung und danach folgend die Krankenversicherung als EU-Bürger beantragen kann.
    Und zwar entsprechend der letzten von Ihnen aufgeführten Berechtigtengruppe. Eine Bestätigung zur aktuellen nicht-obligatorischen Krankenversicherung habe ich vorliegen.
    Das habe ich richtig verstanden?

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Jonathan

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