Aufenthalt in Spanien: Was Sie unbedingt wissen sollten
Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht in Spanien mit wertvollen Hinweisen und Links .
Sie wollen als EU-Bürger mit Ihren Familienangehörigen nach Spanien einreisen bzw. auswandern.
Und Sie wollen sich in Spanien legal länger als 3 Monate oder auf Dauer aufhalten.
Und Sie haben Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung, zur Residencia in Spanien, zur Aufenthaltskarte für Familienangehörige, zur Arbeitserlaubnis, zur Anmeldung bei der Gemeinde („empadronamiento“), zur NIE Nummer in Spanien und den erforderlichen Formalitäten.
Hier erhalten Sie nun einen Überblick über Ihre Rechte, Voraussetzungen und über Ihre Pflichten für einen legalen Aufenthalt in Spanien.
Ferner finden Sie hilfreiche Links zu weiteren Artikeln, die Ihre Fragen dann umfassender beantworten.
Tipp zu Beginn: Lernen Sie Spanisch (zumindest die Grundlagen), bevor Sie nach Spanien kommen. Es wird Ihnen vieles leichter fallen. Unabhängig davon, dass meistens (vor allem bei Behörden) Englisch nicht verstanden wird, schätzen es die Spanier sehr, wenn man Sie in ihrer Sprache anspricht.

Ich habe die spanische Sprache über Mosalingua gelernt und kann diese Schule wirklich empfehlen.
Allgemeine Erläuterungen
Die Angaben in diesem Artikel sind auf EU-Bürger und ihre Familienangehörigen anzuwenden.
EU-Bürger bzw. Unionsbürger
Wenn ich in meinen Ausführungen von EU-Bürgern bzw. Unionsbürgern spreche, beziehe ich mich nicht nur auf die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), sondern auch auf die Bürger von Island, Liechtenstein und Norwegen (sonstige Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) und die Bürger der Schweiz
Familienangehörige des EU-Bürgers
Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind entweder ebenfalls Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU oder Staatsbürger eines Drittstaates.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten in Spanien können für Familienangehörige aus einem EU-Land und für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land unterschiedlich sein. Die Unterscheidung ist daher wichtig.
In meinen Ausführungen bezieht sich der Begriff „Familienangehörige“ sowohl auf Familienangehörige aus einem EU-Land als auch auf Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land. Außer ich treffen ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Angehörigen.
Gemäß spanischer Gesetzgebung (Art. 2 + 2 bis Real Decreto 240/2007) gilt als Familienangehöriger des EU-Bürgers:
- sein Ehepartner („cónyuge“)
- der eingetragene Lebenspartner („pareja registrada“), mit dem der EU-Bürger eine eheähnliche Beziehung unterhält.
- der Nicht-eingetragene-Lebenspartner („pareja no registrada o pareja de hecho“), mit dem der EU-Bürger eine vorschriftsmäßig nachgewiesene dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Als Nachweis dieser Bindung zählt in jedem Fall die Zeit des ehelichen Zusammenleben von mindestens einem Jahr ununterbrochen. Bei einem gemeinsamen Nachkommen reicht der Nachweis über das stabile Zusammenleben aus.
- seine direkten Nachkommen („descendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), jünger als 21 Jahre oder älter als 21 Jahre, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird oder sie unmündig sind.
- seine direkten Vorfahren(„ascendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern), sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird.
- andere Familienangehörige:
- die im Herkunftsland vom EU-Bürger Unterhaltszahlungen erhalten oder die mit ihm dort in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben ( Zusammenleben von 24 Monaten ununterbrochen im Herkunftsland) oder
- die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung persönliche Pflege durch den EU-Bürger benötigen
Hinweis: Nur Familienangehörige, die den EU-Bürger nach Spanien begleiten oder Ihm nachziehen fallen unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen.
Welche Rechte habe ich in Spanien?
Als EU-Bürger haben Sie und ihre Familienangehörigen folgende Rechte Art.3, Abs. 1-4 Real Decreto 240/2007
- Das Recht auf Einreise, Ausreise, Aufenthalt in Spanien und das Recht sich in Spanien frei zu bewegen (bei Erfüllung der vorgesehenen Formalitäten und vorbehaltlich der festgesetzten Einschränkungen bzw. Voraussetzungen)
- Das Recht auf Ausübung einer Arbeit (sowie nicht selbständiger als auch selbständiger) und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen oder zu studieren zu den selben Bedingungen wie die Spanier. Ausnahmeregelung für Arbeiten in der öffentlichen Verwaltung und für Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) älter als 21 Jahre und Vorfahren (Eltern, Großeltern), wenn sie unterhaltsberechtigt sind.
Hinweis: Es ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.
Jeder EU-Bürger kann eine berufliche Arbeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben. Die vorherige Einholung eines Visums entfällt. Ebenso bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.
- Das Recht auf gleiche Behandlung wie die spanischen Bürger unter der Bedingung, dass Sie sich rechtmäßig in Spanien aufhalten.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Ausübung dieser Rechte erfüllen?
Je nachdem welches Recht Sie ausüben möchten und aus welchem Land (EU-Land oder Nicht-EU-Land) die Familienangehörigen kommen, müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden.
Recht auf Einreise
Art. 4 Real Decreto 240/2007
Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:
- gültigen Reisepass oder Personalausweis
Für Familienangehörige eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land:
- gültigen Reisepass und
- ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.
Diese Verordnung enthält die Liste der Drittstaaten, die zu einem Visum verpflichtet sind.
Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte (ausgestellt durch einen anderen Mitgliedstaat) entbindet diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Das Visum ist gratis und das Verfahren wird bevorzugt behandelt bei Begleiten und Nachziehen eines EU-Bürgers.
Hinweis: Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden
Recht auf Aufenthalt in Spanien bis zu drei Monaten
Art. 6 Real Decreto 240/2007
Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:
- gültigen Reisepass oder Personalausweis
Für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen:
- gültigen Reisepass und
- ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.
Hinweis: Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt und zur Aufnahme einer unbezahlten Arbeit (Praktikum) ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis aus. Es gibt weder eine Meldepflicht noch bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitsgenehmigung.
Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als drei Monate
Art. 7 Real Decreto 240/2007
Jeder EU-Bürger hat dieses Recht, wenn er
- nicht selbständiger oder selbständiger Arbeiter in Spanien ist oder
- über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen (so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen von Spanien in Anspruch nehmen muss) und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
- Student ist, der bei einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien und sowie über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
- Familienangehöriger ist, der den EU-Bürger, der die Bedingungen der Punkte 1., 2. oder 3. erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht
Zu die berechtigten Familienangehörigen des EU-Bürgers zählen ( Art. 4 Orden PRE/1490/2012)
- im Fall von Studenten:
- ihre Ehepartner oder ihre eingetragenen Lebenspartner oder
- ihre Kinder und die ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
- in anderen Fällen:
- die Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
- die direkten Nachkommen und die der Ehepartner oder der Lebenspartner jünger als 21 Jahre oder unmündig oder älter als 21, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird und
- die direkten Vorfahren und die der Ehepartner oder der Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
Recht auf Daueraufenthalt in Spanien
Art.10 Real Decreto 240/2007
Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen haben dieses Recht, wenn sie
- sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben (Normalfall) oder
- vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen (Sonderfall)
Mehr zum Thema Daueraufenthalt in Spanien, erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?
Welche Formalitäten habe ich zu erledigen (Pflichten)?
Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 3 Monaten
- Alle Personen haben
- Die Verpflichtung zur Anmeldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Gemeinde („empadronamiento“) Art. 15 Ley 7/1985 oder Art. 54 Real Decreto 1690/1986
Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:
- Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land haben
- die Verpflichtung zur Beantragung der Eintragung als „residente“ in das zentrale Register für Ausländer („ Registro central de extranjeros“) bei der Generaldirektion der Polizei (Ausländerbehörde). Es wird Ihnen danach eine sog. Anmeldebescheinigung („Certificado de registro de ciudadano de la Unión“) ausgestellt (Art. 3, Abs. 3 + Art. 7, Abs. 5 Real Decreto 240/2007; siehe auch: Art. 4, Abs. 4 Orden PRE/1490/2012). Diese Eintragung bzw. die Anmeldebescheinigung wird umgangssprachlich auch „Residencia“ genannt.
Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:
- Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben
- die Verpflichtung zur Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers („Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión“) Art. 3, Abs. 3 + Art. 8 Real Decreto 240/2007 ; siehe auch: Artikel 4, Abs. 4 Orden PRE/1490/2012
Hinweis: Vor Ablauf der 3 Monate können Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anmeldebescheinigung bzw. eine Aufenthaltskarte beantragen, müssen aber nicht.
Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 5 Jahren (Daueraufenthalt)
Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben
- die Verpflichtung zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers („Tarjeta de residencia permanente de familiar de ciudadano de la Unión“) Art. 11 Real Decreto 240/2007
Sonderstellung N.I.E. („Número de identidad de extranjero“)
Die NIE ist eine persönliche Identitätsnummer (einzig und exklusiv) für Ausländer in Spanien zum Zweck der Identifikation in bestimmten Verfahren der öffentlichen Verwaltung.
Sie hat insofern eine Sonderstellung, da keine Verpflichtung besteht, sie zu beantragen und sie für das Aufenthaltsrecht nicht erforderlich ist. Doch wenn Sie in Spanien wirtschaftliche, berufliche und soziale Interessen verfolgen wollen, brauchen Sie diese NIE Nummer.
Sie ist so ziemlich notwendig für alles in Spanien. Sie muss bei allen behördlichen Anträgen, Erklärungen und Formalitäten angegeben werden.
Hauptgründe für die Beantragung der NIE Nummer sind zum Beispiel:
- die Eröffnung eines Bankkontos;
- der Kauf und Verkauf einer Wohnung oder eines Fahrzeuges;
- die Erledigung der Steuererklärung oder eines Antragsformulars der Verwaltung in Verbindung mit der Ausländerbehörde;
- der Abschluss von Versorgungsverträgen für Strom und Wasser;
- die Beantragung der Sozialversicherungsnummer
Hinweis: Die NIE erhalten Sie zusammen mit der Ausstellung der Anmeldebescheinigung („Certificado de registro“). Sollten Sie daher die NIE vorher nicht benötigen, würde ich sie nicht extra beantragen, da das Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verursacht.
Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:
In 7 Schritten zur NIE Nummer in Spanien – Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Beantragung [Infografik]
Sie haben somit mehr Klarheit, mehr Überblick und mehr Zeit zum Entspannen
Auf alle Fälle würde ich mich über einen Kommentar oder eine Nachricht von Ihnen freuen.
Guten Tag! Vorab danke für diese übersichtliche, saubere Arbeit!
In diesem, sowie in anderen Artikeln wird häufig über “ausreichende Finanzmittel” gesprochen. Können Sie einen Querverweis zu einer Quelle wieviel dies aktuell sein soll zur Verfügung stellen? Oder den Betrag bekannt geben. Ich nehme an das ist Bestandteil eines Dekrets. Soweit ich herausfinden konnte hängt dies mit dem Mindesteinkommen in Spanien zusammen, ev. mit einem sog. “IPREM”. Leider reicht mein Spanisch noch nicht aus um mehr zu erfahren. Vielen Dank vorab! LG Robert Paukner
Guten Tag, vielen Dank für die wertschätzende Rückmeldung. In meinem Fachbeitrag “Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen” gehe ich ausführlich auf dieses Thema ein. LG mag wilhelm
Guten Tag mein Herr
Wir stehen seit Jahren 6 bis 7 Monate
Auf dem Campingplatz in Los escullos
Gibt es da aufenthaltliche rechtsprobleme? WIR SIND EU RENTNER
Hallo,
ich möchte gerne jährlich von November bis Februar, März ortsunabhängig bei verschiedenen Bekannten in Spanien überwintern. Mein Hauptwohnsitz bleibt natürlich in Deutschland.
Welche Pflichten kommen da auf mich zu?
Freundliche Grüße
Hola, wenn Sie sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten, kommen die Pflichten auf Sie zu, die ich in meinem Fachbeitrag beschrieben habe. LG mag wilhelm
Guten Tag
Wir 64/68 möchten bis ende 2023 in Spanien an der Costa Blanca (südl. Torrevieja) eine ETW erwerben.Damit wir anfang 2024 wenn ich in Rente bin, wir 1 – 2 mal im Jahr Urlaub zu machen nicht länger als 3 Monate. Danach nach Möglichkeit einen Daueraufenthalt. Wir können kein spanisch sprechen, wir waren noch nie in Spanien. daher bräuchten wir Hilfe bei der Wohnungssuche und aller damit zusammen hängende Formalitäten mit den spanischen Behörden.Vielen Dank im voraus.
MfG Fam. Gesenberg
Hola und guten Tag. Wenn Sie Hilfe brauchen, wenden Sie sich bitte an mein Hilfsangebot mit Ihren konkreten Fragen. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. LG mag wilhelm
Hallo Herr Habellöcker!
Tolle Seite, sehr informativ!
Frage: Ist es ratsam, wenn man für immer nach Teneriffa auswandert, in Deutschland weiterhin angemeldet zu sein? Z. Bsp. um im hohen Alter in ein Deutsches Altersheim zu gehen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Hola, in Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht, sich abzumelden, wenn man dauerhaft ins Ausland zieht. In diesem Sinne ist es nicht ratsam, angemeldet zu bleiben. LG mag wilhelm
Sehr geehrter Herr Habelloecker,
in den nächsten zwei Monaten werde ich nach Spanien umziehen. Seit zwei Jahren bin ich in Rente. Meine Krankenversicherung hat mir gesagt, dass ich ev. in Spanien auch eine private Krankenversicherung brauche. Stimmt das, und wenn ja, wie teuer ist sie und wo kann man sich versichern lassen?
Vielen Dank und
freundliche Grüße,
Teodora Ungureanu
Hola, abhängig davon, welche Leistungen von der deutschen KV in Spanien abgedeckt werden, kann eine private KV in Spanien durchaus zweckmäßig sein. Mehr dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag zur privaten Krankenversicherung. LG mag wilhelm
Guten Tag Magister Habellöcker,
bezüglich Empadronamiento sagte meine Steuerberaterin auf Teneriffa, dass meine deutsche Private Krankenversicherung nicht als ausreichend gemäß den hiesigen Anforderungen anerkannt wird. Es würde eine Krankenversicherung benötigt, die direkt mit dem Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus) abrechnet, was nur bei einer spanischen Krankenversicherung der Fall sei. Im Internet finde ich dazu ungenügende / widersprüchliche Angaben wie “ohne Selbstbeteiligung” – womit möglicherweise ohne Vorleistung durch den Versicherten gemeint sein könnte – das wäre wieder das was die Steuerberaterin sagte. Können Sie dies beantworten: Ist es möglich, mit einer deutschen PKV, wo der Versicherte in Vorleistung treten muss, ein Empadronamiento zu bekommen – ist die deutsche PKV dafür generell ausreichend, oder liegt es im Ermessen des Bearbeiters, oder geht das gar nicht?
Vielen Dank & Viele Grüße aus Puerto de Santiago
Hola, ich denke Sie meinen die Residencia. Dafür braucht man eine Krankversicherung, die der spanischen öffentlichen KV gleichwertig ist. Das bedeutet, dass man mit einer privaten KV mit Zuzahlung bzw. Vorleistung grundsätzlich keine Residencia bekommt. LG mag wilhelm
hallo,
ein Freund von mir (20J.) lebt seit 1 Jahr in Barcelona. Er jobbt online ,hat eine NIE Nr.
Er hat ein paar mal versucht einen Termin zu bekommen um sich anzumelden, einmal haben sie ihn wieder zurückgeschickt. Jetzt hat er nochmal einen Termin und er hat Angst, dass er eine fette Strafe bezahlen muss, weil er schon solange drt ist und arbeitet.
Frage : Mit welche Ärger und Strafe muss er rechnen?
Danke für die Antwort
suny
Hola, bei nicht rechtzeitiger Anmeldung bei der Ausländerbehörde kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Ob eine ausgesprochen wird bzw. wie hoch diese ausfällt, liegt im Ermessen des zuständigen Beamten. LG mag wilhelm
Hallo, ich habe als deutsche Rentnerin eine Wohnung in TF gemietet. Ich möchte dauerhaft dort leben. Ich stolpere über den Begriff: Daueraufenthalt bei gesichertem Lebensunterhalt und umfassendem Krankenversicherungsschutz. Kann ich denn dauerhaft bei meiner KK in D versichert bleiben bzw. komme ich nicht in die spanische Krankenversicherung? Oder muß ich mich in Spanien privat krankenversichern? Ich bedanke mich für Ihre vielen Infos für Auswanderer
Hola, als deutsche Rentnerin bleiben Sie auch bei Daueraufenthalt in Spanien grundsätzlich bei der deutschen Krankenkasse versichert. LG mag wilhelm
Ich habe eine FRAGE, kein Kommentar!
Wenn ich mehr als 6 Monate in Spanien bin muss ich dann STEUERN bezahlen???
Danke !!!!
Hola, das kann ich so allgemein nicht beantworten. Dazu brauche ich mehr detaillierte Informationen zum konkreten Fall. LG
Danke für Ihre ausführliche Informationsseite.
Ist bei der 3 Monatsregel eine Mindestdauer der Unterbrechung vorgegeben damit die Frist neu beginnt?
Reichen Flug- oder Fährtickets aus um sicher zu belegen, wie lange man auf den Kanaren war? Falls nein, was raten Sie zusätzlich?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten, die ich hoffentlich in Ihren Texten nicht überlesen habe.
Ulrike
Hola, es gibt keine Mindestdauer der Unterbrechung. Grundsätzlich reichen Flug- und Fährtickets als Beleg aus. LG mag wilhelm
hallo ,
ich habe eine Frage bezueglich: der berechtigten Familienangehörige des EU-Bürgers ;
-Ehepartner oder ihre eingetragenen Lebenspartner-
Meine Frage : fällt eine in Deutschland ausgefuehrte eheähnliche Lebensgemeinschaft unter diese Categorie?
Vielen lieben Dank.
Rojan Najafi
Hola, nur Lebenspartner, die einem öffentlichen Register eingetragen sind, fallen darunter. LG mag wilhelm
Hallo guten Tag
meine Freundin ist brasilianerin und besitzt in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis was benötigt sie um in Spanien den Führerschein zu erwerben?
2Frage Wenn wir uns in Spanien anmelden müssen wir 2mal steuern Zahlen?
MfG.
Guten Tag. Für persönliche Anfragen dieser Art nehmen Sie bitte mein Hilfsangebot in Anspruch. Dort werde ich gerne Ihre Fragen kompetent und verständlich beantworten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm
Sehr geehrte Damen und Herren, meine jetzige Frau hat sich vor Jahren in Spanien angemeldet, eine NIE- Nummer beantragt weil sie mitihrem verstorbenen Mann zusammen ein Ferienhaus gekauft haben. Sie verbrachte immer den Winter aus gesundheitlichen Gründen hier. Sie erhält eine gesetzliche Rente. Im März diesen Jahres, erhielt sie von der Agencia Tributaria die Aufforderung, sich für 2016 bis 2920 steuerlich zu erklären, da sie in Spanien steuerpflichtig sei. Mit Hilfe eines Steuerberaters haben wir versucht zu beweisen, dass sie in keinem der Jahre länger als 183 Tage in Spanien war. Man riet uns Flugtickets, Tankbelege oder ein Dokument des deutschen Finanzamts vorzulegen. Nach 6 Jahren war das schwierig, wir hatten weder Flugtickets noch Tankbelege für unsere Fahrten bzw Flüge mehr. Alles was wir bisher vorlegten, Ansässigkeitsbescheinigung, Bestätigungen von Arzt, Krankenhaus, Rehaklinik, Pensionsrechnungen wurde nicht akzeptiert. Meine Frage ist jetzt, alle Widersprüche wurden verworfen, was hat dazu geführt, dass nach vielen Jahren, fast 20, dass auf einmal eine Steuerforderung ergangen ist? Und wie können wir uns dagegen wehren?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Ehepaar Buchta.
Hola und vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Doch in diesem speziellen Fall kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an einen Rechtanwalt zu wenden. LG mag wilhlem
Guten Tag,
ich bin selbstständig und möchte für einige Zeit in Spanien mit meinem Mitarbeiter Dienstleistungen (Hausdienste) erbringen. Ich habe ein Haus und N.I.E. auf Lanzarote.
Welche Erlaubnis muss ich mir besorgen, damit ich dort legal für ca. 5 Jahre wohnen und arbeiten kann, ohne eine Residenzia zu beantragen – für eine Residenzia habe ich erfahren, müsste ich mich komplett in Deutschland abmelden (Abmeldebescheinigung).
Meines Wissens gibt es eine Ausnahmegenehmigung für eine Arbeit – Firmensitz liegt in Deutschland.
Ich bin sehr unsicher, wie ich es angehen kann.
Hola, für die Residencia brauchen Sie gesetzlich keine Abmeldebescheinigung aus Deutschland. Um in Spanien legal selbständig arbeiten zu können, müssen Sie einige Formalitäten durchführen. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, können Sie gerne mein Hilfsangebot in Anspruch nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm
Hola,
Ich bin als Empadronamiento gemeldet auf den Kanaren und habe mir dort eine Wohnung gekauft.
Wie lange darf ich mich dort aufhalten?
MfG Bernd
Hola, je nachdem wie lange Sie sich auf den Kanaren aufhalten, haben Sie bestimmte gesetzliche Regelungen zu befolgen. LG mag wilhelm
Hallo Wilhelm
Eine Frage
Wir haben ein Haus in La Marina gekauft und ich
habe einige Häuser gesehen die Gitter vor den Fenstern haben und viele ohne.
Ist es Pflicht vor den Fenstern Gitter zu haben?
Ist man ohne Gitter auch versichert?
So Gitter vor dem Fenster sieht ja nicht gerade schön aus
Vielen Dank für eine Antwort
Mfg Christoph
Hola, meines Wissen ist es keine Pflicht. Die Gitter sind ein reiner Sicherheitsfaktor. Mit Gittern oder Sicherheitsglas ist einfacher eine Versicherung abzuschließen, vor allem wenn das Haus auf dem Lande steht. Manche Versicherungen nehmen für Häuser ohne Gitter teilweise heftige Aufschläge oder lehnen sogar eine Deckung komplett ab. LG mag wilhelm.
Hallo,
informative Seite! Aber gilt die 3 Monatsregel auch bei
einem unterbrochenem Aufenthalt, also wenn man
Zwischendurch zb kurz in Deutschland war?
Beste Grüße
Florian
Hola, vielen Dank.
Die Frist für die Anmeldung bzw. Eintragung in das Ausländerregister beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise. Unterbrechen Sie den Aufenthalt durch eine Ausreise, beginnt bei Einreise die Frist grundsätzlich von neuem.
Hallo,
Ich habe kürzlich gelesen, dass man im Besitz der sog. Residencia sein kann und trotzdem unter bestimmten Bedingungen steuerlich in Deutschland veranlagt werden kann. Wenn das zutrifft, wäre das für uns interessant. Könnte man darüber näheres erfahren?
Vielen Dank
Hola,
Laut spanischem Einkommensteuergesetz (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) sind natürliche Personen in Spanien steuerpflichtig, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“Residencia habitual”) in Spanien haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird angenommen, wenn die genannten Personen mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien anwesend sind oder wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, in Spanien befindet.
Wenn Sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründen, können Sie trotz der sog. Residencia in Spanien in Deutschland veranlagt werden.
Liebe Grüße
Guten Tag Herr Habellöcker
Das ist die informativste Seite zu diesem Thema die ich gefunden habe. Sehr ausführlich und gut gestaltet
bietet sie mir viele nützliche Infos.
Freundlicher Gruss aus der Schweiz
Patrik
Vielen herzlichen Dank. Freut mich, wenn die Infos nützlich für Sie sind.
Liebe Grüße aus Andalusien
Guten Tag Herr Habellöcker
Ich habe ein spezielles Anliegen
Ich möchte ab 1.8.24 nach Gran canaria auswandern
Eine N.i.E habe ich schon
Nun das Problem
Ich bin in Altersteilzeit bis April 2027
Mein ruheblock beginnt ab 1.8.24
Wie verhält sich das mit der Steuer ??
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Schenk
Guten Tag, für spezielle Fragen dieser Art stehe ich Ihnen gerne mit meinen Hilfsangebot zur Verfügung. Dort helfe ich Ihnen gerne kompetent weiter. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm