Aufenthalt in Spanien-Was Sie unbedingt wissen sollten

Aufenthalt in Spanien: Was Sie unbedingt wissen sollten

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht in Spanien mit wertvollen Hinweisen und Links .

Sie wollen als EU-Bürger mit Ihren Familienangehörigen nach Spanien einreisen bzw. auswandern.

Und Sie wollen sich in Spanien legal länger als 3 Monate oder auf Dauer aufhalten.

Und Sie haben Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung, zur Residencia in Spanien, zur Aufenthaltskarte für Familienangehörige, zur Arbeitserlaubnis, zur Anmeldung bei der Gemeinde („empadronamiento“), zur NIE Nummer in Spanien und den erforderlichen Formalitäten.

Hier erhalten Sie nun einen Überblick über Ihre Rechte, Voraussetzungen und über Ihre Pflichten für einen legalen Aufenthalt in Spanien.

Ferner finden Sie hilfreiche Links zu weiteren Artikeln, die Ihre Fragen dann umfassender beantworten.

Tipp zu Beginn: Lernen Sie Spanisch (zumindest die Grundlagen), bevor Sie nach Spanien kommen. Es wird Ihnen vieles leichter fallen. Unabhängig davon, dass meistens (vor allem bei Behörden) Englisch nicht verstanden wird, schätzen es die Spanier sehr, wenn man Sie in ihrer Sprache anspricht.

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Allgemeine Erläuterungen

Die Angaben in diesem Artikel sind auf EU-Bürger und ihre Familienangehörigen anzuwenden.

EU-Bürger bzw. Unionsbürger

Wenn ich in meinen Ausführungen von EU-Bürgern bzw. Unionsbürgern spreche, beziehe ich mich nicht nur auf die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), sondern auch auf die Bürger von Island, Liechtenstein und Norwegen (sonstige Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) und die Bürger der Schweiz

Familienangehörige des EU-Bürgers

Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind entweder ebenfalls Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU oder Staatsbürger eines Drittstaates.

Die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten in Spanien können für Familienangehörige aus einem EU-Land und für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land unterschiedlich sein. Die Unterscheidung ist daher wichtig.

In meinen Ausführungen bezieht sich der Begriff „Familienangehörige“ sowohl auf Familienangehörige aus einem EU-Land als auch auf Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land. Außer ich treffen ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Angehörigen.

Gemäß spanischer Gesetzgebung (Art. 2 + 2 bis Real Decreto 240/2007) gilt als Familienangehöriger des EU-Bürgers:

  • sein Ehepartner („cónyuge“)
  • der eingetragene Lebenspartner („pareja registrada“), mit dem der EU-Bürger eine eheähnliche Beziehung unterhält.
  • der Nicht-eingetragene-Lebenspartner („pareja no registrada o pareja de hecho“), mit dem der EU-Bürger eine vorschriftsmäßig nachgewiesene dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Als Nachweis dieser Bindung zählt in jedem Fall die Zeit des ehelichen Zusammenleben von mindestens einem Jahr ununterbrochen. Bei einem gemeinsamen Nachkommen reicht der Nachweis über das stabile Zusammenleben aus.
  • seine direkten Nachkommen („descendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), jünger als 21 Jahre oder älter als 21 Jahre, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird oder sie unmündig sind.
  • seine direkten Vorfahren(„ascendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern), sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird.
  • andere Familienangehörige:
    • die im Herkunftsland vom EU-Bürger Unterhaltszahlungen erhalten oder die mit ihm dort in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben ( Zusammenleben von 24 Monaten ununterbrochen im Herkunftsland) oder
    • die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung persönliche Pflege durch den EU-Bürger benötigen

Hinweis: Nur Familienangehörige, die den EU-Bürger nach Spanien begleiten oder Ihm nachziehen fallen unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen.

Welche Rechte habe ich in Spanien?

Als EU-Bürger haben Sie und ihre Familienangehörigen folgende Rechte Art.3, Abs. 1-4 Real Decreto 240/2007

  • Das Recht auf Einreise, Ausreise, Aufenthalt in Spanien und das Recht sich in Spanien frei zu bewegen (bei Erfüllung der vorgesehenen Formalitäten und vorbehaltlich der festgesetzten Einschränkungen bzw. Voraussetzungen)
  • Das Recht auf Ausübung einer Arbeit (sowie nicht selbständiger als auch selbständiger) und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen oder zu studieren zu den selben Bedingungen wie die Spanier. Ausnahmeregelung für Arbeiten in der öffentlichen Verwaltung und für Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) älter als 21 Jahre und Vorfahren (Eltern, Großeltern), wenn sie unterhaltsberechtigt sind.

Hinweis: Es ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.

Jeder EU-Bürger kann eine berufliche Arbeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben. Die vorherige Einholung eines Visums entfällt. Ebenso bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.

  • Das Recht auf gleiche Behandlung wie die spanischen Bürger unter der Bedingung, dass Sie sich rechtmäßig in Spanien aufhalten.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Ausübung dieser Rechte erfüllen?

Je nachdem welches Recht Sie ausüben möchten und aus welchem Land (EU-Land oder Nicht-EU-Land) die Familienangehörigen kommen, müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden.

Recht auf Einreise

Art. 4 Real Decreto 240/2007

Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:

  • gültigen Reisepass oder Personalausweis

Für Familienangehörige eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land:

  • gültigen Reisepass und
  • ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.

Diese Verordnung enthält die Liste der Drittstaaten, die zu einem Visum verpflichtet sind.

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte (ausgestellt durch einen anderen Mitgliedstaat) entbindet diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Das Visum ist gratis und das Verfahren wird bevorzugt behandelt bei Begleiten und Nachziehen eines EU-Bürgers.

Hinweis: Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden

Recht auf Aufenthalt in Spanien bis zu drei Monaten

Art. 6 Real Decreto 240/2007

Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:

  • gültigen Reisepass oder Personalausweis

Für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen:

  • gültigen Reisepass und
  • ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.

Hinweis: Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt und zur Aufnahme einer unbezahlten Arbeit (Praktikum) ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis aus. Es gibt weder eine Meldepflicht noch bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitsgenehmigung.

Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als drei Monate

Art. 7 Real Decreto 240/2007

Jeder EU-Bürger hat dieses Recht, wenn er

  1. nicht selbständiger oder selbständiger Arbeiter in Spanien ist oder
  1. über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen (so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen von Spanien in Anspruch nehmen muss) und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
  1. Student ist, der bei einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien und sowie über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
  1. Familienangehöriger ist, der den EU-Bürger, der die Bedingungen der Punkte 1., 2. oder 3. erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht

Zu die berechtigten Familienangehörigen des EU-Bürgers zählen ( Art. 4 Orden PRE/1490/2012)

  • im Fall von Studenten:
    • ihre Ehepartner oder ihre eingetragenen Lebenspartner oder
    • ihre Kinder und die ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
  • in anderen Fällen:
    • die Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
    • die direkten Nachkommen und die der Ehepartner oder der Lebenspartner jünger als 21 Jahre oder unmündig oder älter als 21, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird und
    • die direkten Vorfahren und die der Ehepartner oder der Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird

Recht auf Daueraufenthalt in Spanien

Art.10 Real Decreto 240/2007

Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen haben dieses Recht, wenn sie

  • sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben (Normalfall) oder
  • vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen (Sonderfall)

Mehr zum Thema Daueraufenthalt in Spanien, erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?

Welche Formalitäten habe ich zu erledigen (Pflichten)?

Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 3 Monaten

  1. Alle Personen haben

Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:

Wie Sie einfach Ihren Wohnsitz in Spanien anmelden („empadronamiento“) – Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung [Infografik]

  1. Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land haben
    • die Verpflichtung zur Beantragung der Eintragung als „residente“ in das zentrale Register für Ausländer („ Registro central de extranjeros“) bei der Generaldirektion der Polizei (Ausländerbehörde). Es wird Ihnen danach eine sog. Anmeldebescheinigung („Certificado de registro de ciudadano de la Unión“) ausgestellt (Art. 3, Abs. 3 + Art. 7, Abs. 5 Real Decreto 240/2007; siehe auch: Art. 4, Abs. 4 Orden PRE/1490/2012). Diese Eintragung bzw. die Anmeldebescheinigung wird umgangssprachlich auch „Residencia“ genannt.

Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:

Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen? – Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung [Infografik]

  1. Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben

Hinweis: Vor Ablauf der 3 Monate können Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anmeldebescheinigung bzw. eine Aufenthaltskarte beantragen, müssen aber nicht.

Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 5 Jahren (Daueraufenthalt)

Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben

  • die Verpflichtung zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers („Tarjeta de residencia permanente de familiar de ciudadano de la Unión“) Art. 11 Real Decreto 240/2007

Sonderstellung N.I.E. („Número de identidad de extranjero“)

Die NIE ist eine persönliche Identitätsnummer (einzig und exklusiv) für Ausländer in Spanien zum Zweck der Identifikation in bestimmten Verfahren der öffentlichen Verwaltung.

Sie hat insofern eine Sonderstellung, da keine Verpflichtung besteht, sie zu beantragen und sie für das Aufenthaltsrecht nicht erforderlich ist. Doch wenn Sie in Spanien wirtschaftliche, berufliche und soziale Interessen verfolgen wollen, brauchen Sie diese NIE Nummer.

Sie ist so ziemlich notwendig für alles in Spanien. Sie muss bei allen behördlichen Anträgen, Erklärungen und Formalitäten angegeben werden.

Hauptgründe für die Beantragung der NIE Nummer sind zum Beispiel:

  • die Eröffnung eines Bankkontos;
  • die Beantragung der Sozialversicherungsnummer

Hinweis: Die NIE erhalten Sie zusammen mit der Ausstellung der Anmeldebescheinigung („Certificado de registro“). Sollten Sie daher die NIE vorher nicht benötigen, würde ich sie nicht extra beantragen, da das Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verursacht.

Siehe dazu umfassenden Fachbeitrag:

In 7 Schritten zur NIE Nummer in Spanien – Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Beantragung [Infografik]

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Das Aufenthaltsrecht in Spanien: 

Ein Überblick mit den wichtigsten Fakten

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41 Gedanken zu „Aufenthalt in Spanien: Was Sie unbedingt wissen sollten

  1. Guten Tag! Vorab danke für diese übersichtliche, saubere Arbeit!
    In diesem, sowie in anderen Artikeln wird häufig über “ausreichende Finanzmittel” gesprochen. Können Sie einen Querverweis zu einer Quelle wieviel dies aktuell sein soll zur Verfügung stellen? Oder den Betrag bekannt geben. Ich nehme an das ist Bestandteil eines Dekrets. Soweit ich herausfinden konnte hängt dies mit dem Mindesteinkommen in Spanien zusammen, ev. mit einem sog. “IPREM”. Leider reicht mein Spanisch noch nicht aus um mehr zu erfahren. Vielen Dank vorab! LG Robert Paukner

    1. Guten Tag, vielen Dank für die wertschätzende Rückmeldung. In meinem Fachbeitrag “Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen” gehe ich ausführlich auf dieses Thema ein. LG mag wilhelm

  2. Guten Tag mein Herr
    Wir stehen seit Jahren 6 bis 7 Monate
    Auf dem Campingplatz in Los escullos
    Gibt es da aufenthaltliche rechtsprobleme? WIR SIND EU RENTNER

  3. Hallo,
    ich möchte gerne jährlich von November bis Februar, März ortsunabhängig bei verschiedenen Bekannten in Spanien überwintern. Mein Hauptwohnsitz bleibt natürlich in Deutschland.
    Welche Pflichten kommen da auf mich zu?

    Freundliche Grüße

  4. Guten Tag
    Wir 64/68 möchten bis ende 2023 in Spanien an der Costa Blanca (südl. Torrevieja) eine ETW erwerben.Damit wir anfang 2024 wenn ich in Rente bin, wir 1 – 2 mal im Jahr Urlaub zu machen nicht länger als 3 Monate. Danach nach Möglichkeit einen Daueraufenthalt. Wir können kein spanisch sprechen, wir waren noch nie in Spanien. daher bräuchten wir Hilfe bei der Wohnungssuche und aller damit zusammen hängende Formalitäten mit den spanischen Behörden.Vielen Dank im voraus.
    MfG Fam. Gesenberg

  5. Hallo Herr Habellöcker!

    Tolle Seite, sehr informativ!

    Frage: Ist es ratsam, wenn man für immer nach Teneriffa auswandert, in Deutschland weiterhin angemeldet zu sein? Z. Bsp. um im hohen Alter in ein Deutsches Altersheim zu gehen.

    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

    1. Hola, in Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht, sich abzumelden, wenn man dauerhaft ins Ausland zieht. In diesem Sinne ist es nicht ratsam, angemeldet zu bleiben. LG mag wilhelm

  6. Sehr geehrter Herr Habelloecker,

    in den nächsten zwei Monaten werde ich nach Spanien umziehen. Seit zwei Jahren bin ich in Rente. Meine Krankenversicherung hat mir gesagt, dass ich ev. in Spanien auch eine private Krankenversicherung brauche. Stimmt das, und wenn ja, wie teuer ist sie und wo kann man sich versichern lassen?

    Vielen Dank und
    freundliche Grüße,
    Teodora Ungureanu

  7. Guten Tag Magister Habellöcker,
    bezüglich Empadronamiento sagte meine Steuerberaterin auf Teneriffa, dass meine deutsche Private Krankenversicherung nicht als ausreichend gemäß den hiesigen Anforderungen anerkannt wird. Es würde eine Krankenversicherung benötigt, die direkt mit dem Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus) abrechnet, was nur bei einer spanischen Krankenversicherung der Fall sei. Im Internet finde ich dazu ungenügende / widersprüchliche Angaben wie “ohne Selbstbeteiligung” – womit möglicherweise ohne Vorleistung durch den Versicherten gemeint sein könnte – das wäre wieder das was die Steuerberaterin sagte. Können Sie dies beantworten: Ist es möglich, mit einer deutschen PKV, wo der Versicherte in Vorleistung treten muss, ein Empadronamiento zu bekommen – ist die deutsche PKV dafür generell ausreichend, oder liegt es im Ermessen des Bearbeiters, oder geht das gar nicht?
    Vielen Dank & Viele Grüße aus Puerto de Santiago

    1. Hola, ich denke Sie meinen die Residencia. Dafür braucht man eine Krankversicherung, die der spanischen öffentlichen KV gleichwertig ist. Das bedeutet, dass man mit einer privaten KV mit Zuzahlung bzw. Vorleistung grundsätzlich keine Residencia bekommt. LG mag wilhelm

  8. hallo,
    ein Freund von mir (20J.) lebt seit 1 Jahr in Barcelona. Er jobbt online ,hat eine NIE Nr.
    Er hat ein paar mal versucht einen Termin zu bekommen um sich anzumelden, einmal haben sie ihn wieder zurückgeschickt. Jetzt hat er nochmal einen Termin und er hat Angst, dass er eine fette Strafe bezahlen muss, weil er schon solange drt ist und arbeitet.
    Frage : Mit welche Ärger und Strafe muss er rechnen?
    Danke für die Antwort
    suny

    1. Hola, bei nicht rechtzeitiger Anmeldung bei der Ausländerbehörde kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Ob eine ausgesprochen wird bzw. wie hoch diese ausfällt, liegt im Ermessen des zuständigen Beamten. LG mag wilhelm

  9. Hallo, ich habe als deutsche Rentnerin eine Wohnung in TF gemietet. Ich möchte dauerhaft dort leben. Ich stolpere über den Begriff: Daueraufenthalt bei gesichertem Lebensunterhalt und umfassendem Krankenversicherungsschutz. Kann ich denn dauerhaft bei meiner KK in D versichert bleiben bzw. komme ich nicht in die spanische Krankenversicherung? Oder muß ich mich in Spanien privat krankenversichern? Ich bedanke mich für Ihre vielen Infos für Auswanderer

  10. Danke für Ihre ausführliche Informationsseite.
    Ist bei der 3 Monatsregel eine Mindestdauer der Unterbrechung vorgegeben damit die Frist neu beginnt?
    Reichen Flug- oder Fährtickets aus um sicher zu belegen, wie lange man auf den Kanaren war? Falls nein, was raten Sie zusätzlich?
    Herzlichen Dank für Ihre Antworten, die ich hoffentlich in Ihren Texten nicht überlesen habe.
    Ulrike

  11. hallo ,
    ich habe eine Frage bezueglich: der berechtigten Familienangehörige des EU-Bürgers ;
    -Ehepartner oder ihre eingetragenen Lebenspartner-
    Meine Frage : fällt eine in Deutschland ausgefuehrte eheähnliche Lebensgemeinschaft unter diese Categorie?
    Vielen lieben Dank.
    Rojan Najafi

  12. Hallo guten Tag
    meine Freundin ist brasilianerin und besitzt in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis was benötigt sie um in Spanien den Führerschein zu erwerben?
    2Frage Wenn wir uns in Spanien anmelden müssen wir 2mal steuern Zahlen?
    MfG.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren, meine jetzige Frau hat sich vor Jahren in Spanien angemeldet, eine NIE- Nummer beantragt weil sie mitihrem verstorbenen Mann zusammen ein Ferienhaus gekauft haben. Sie verbrachte immer den Winter aus gesundheitlichen Gründen hier. Sie erhält eine gesetzliche Rente. Im März diesen Jahres, erhielt sie von der Agencia Tributaria die Aufforderung, sich für 2016 bis 2920 steuerlich zu erklären, da sie in Spanien steuerpflichtig sei. Mit Hilfe eines Steuerberaters haben wir versucht zu beweisen, dass sie in keinem der Jahre länger als 183 Tage in Spanien war. Man riet uns Flugtickets, Tankbelege oder ein Dokument des deutschen Finanzamts vorzulegen. Nach 6 Jahren war das schwierig, wir hatten weder Flugtickets noch Tankbelege für unsere Fahrten bzw Flüge mehr. Alles was wir bisher vorlegten, Ansässigkeitsbescheinigung, Bestätigungen von Arzt, Krankenhaus, Rehaklinik, Pensionsrechnungen wurde nicht akzeptiert. Meine Frage ist jetzt, alle Widersprüche wurden verworfen, was hat dazu geführt, dass nach vielen Jahren, fast 20, dass auf einmal eine Steuerforderung ergangen ist? Und wie können wir uns dagegen wehren?
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Ehepaar Buchta.

  14. Guten Tag,

    ich bin selbstständig und möchte für einige Zeit in Spanien mit meinem Mitarbeiter Dienstleistungen (Hausdienste) erbringen. Ich habe ein Haus und N.I.E. auf Lanzarote.
    Welche Erlaubnis muss ich mir besorgen, damit ich dort legal für ca. 5 Jahre wohnen und arbeiten kann, ohne eine Residenzia zu beantragen – für eine Residenzia habe ich erfahren, müsste ich mich komplett in Deutschland abmelden (Abmeldebescheinigung).
    Meines Wissens gibt es eine Ausnahmegenehmigung für eine Arbeit – Firmensitz liegt in Deutschland.
    Ich bin sehr unsicher, wie ich es angehen kann.

    1. Hola, für die Residencia brauchen Sie gesetzlich keine Abmeldebescheinigung aus Deutschland. Um in Spanien legal selbständig arbeiten zu können, müssen Sie einige Formalitäten durchführen. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, können Sie gerne mein Hilfsangebot in Anspruch nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. LG mag wilhelm

  15. Hola,

    Ich bin als Empadronamiento gemeldet auf den Kanaren und habe mir dort eine Wohnung gekauft.
    Wie lange darf ich mich dort aufhalten?

    MfG Bernd

  16. Hallo Wilhelm
    Eine Frage
    Wir haben ein Haus in La Marina gekauft und ich
    habe einige Häuser gesehen die Gitter vor den Fenstern haben und viele ohne.
    Ist es Pflicht vor den Fenstern Gitter zu haben?
    Ist man ohne Gitter auch versichert?
    So Gitter vor dem Fenster sieht ja nicht gerade schön aus

    Vielen Dank für eine Antwort
    Mfg Christoph

    1. Hola, meines Wissen ist es keine Pflicht. Die Gitter sind ein reiner Sicherheitsfaktor. Mit Gittern oder Sicherheitsglas ist einfacher eine Versicherung abzuschließen, vor allem wenn das Haus auf dem Lande steht. Manche Versicherungen nehmen für Häuser ohne Gitter teilweise heftige Aufschläge oder lehnen sogar eine Deckung komplett ab. LG mag wilhelm.

  17. Hallo,
    informative Seite! Aber gilt die 3 Monatsregel auch bei
    einem unterbrochenem Aufenthalt, also wenn man
    Zwischendurch zb kurz in Deutschland war?

    Beste Grüße
    Florian

    1. Hola, vielen Dank.
      Die Frist für die Anmeldung bzw. Eintragung in das Ausländerregister beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise. Unterbrechen Sie den Aufenthalt durch eine Ausreise, beginnt bei Einreise die Frist grundsätzlich von neuem.

  18. Hallo,
    Ich habe kürzlich gelesen, dass man im Besitz der sog. Residencia sein kann und trotzdem unter bestimmten Bedingungen steuerlich in Deutschland veranlagt werden kann. Wenn das zutrifft, wäre das für uns interessant. Könnte man darüber näheres erfahren?

    Vielen Dank

    1. Hola,
      Laut spanischem Einkommensteuergesetz (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) sind natürliche Personen in Spanien steuerpflichtig, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (“Residencia habitual”) in Spanien haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird angenommen, wenn die genannten Personen mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien anwesend sind oder wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, in Spanien befindet.
      Wenn Sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründen, können Sie trotz der sog. Residencia in Spanien in Deutschland veranlagt werden.
      Liebe Grüße

  19. Guten Tag Herr Habellöcker
    Das ist die informativste Seite zu diesem Thema die ich gefunden habe. Sehr ausführlich und gut gestaltet
    bietet sie mir viele nützliche Infos.
    Freundlicher Gruss aus der Schweiz
    Patrik

      1. Guten Tag Herr Habellöcker
        Ich habe ein spezielles Anliegen
        Ich möchte ab 1.8.24 nach Gran canaria auswandern
        Eine N.i.E habe ich schon
        Nun das Problem
        Ich bin in Altersteilzeit bis April 2027
        Mein ruheblock beginnt ab 1.8.24
        Wie verhält sich das mit der Steuer ??
        Vielen Dank im Voraus
        Mit freundlichen Grüßen
        Jochen Schenk

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