Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?

Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?

“Wie geht es nach 5 Jahren resident weiter? Muss ich diese “residencia permanente” beantragen . Wenn ja, wo”?

Diese Frage wurde mir vor kurzen gestellt. Wenn auch Sie an einer Antwort interessiert sind oder wissen wollen, welche anderen Möglichkeiten es gibt, sich legal unbefristet in Spanien aufzuhalten. Dann sollten Sie weiterlesen.

Das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien, die erforderlichen Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung werden im folgenden ausführlich dargestellt (mit Tipps und Hinweisen).

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Wie erwerbe ich das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien?

Die gute Nachricht. Sie erhalten nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Spanien automatisch das Recht auf unbefristeten Aufenthalt („residencia permanente“).

Es ist kein Antrag erforderlich.

Sie können aber eine Bestätigung über das Recht auf Daueraufenthalt (sog. Daueraufenthaltsbescheinigung) beantragen. Art. 10 Real Decreto 240/2007

In bestimmten Sonderfällen erwerben Sie schon vor Ablauf von 5 Jahren dieses Recht. Wann das der Fall ist, erfahren Sie weiter unten.

Was ist die Bescheinigung über den Daueraufenthalt?

Ein Dokument (“Certificado de residencia permanente”), das Ihnen ohne weitere Bedingungen Ihr Recht bestätigt, in Spanien unbefristet zu wohnen. Diese Bescheinigung sieht gleich aus und hat die gleiche Bezeichnung wie die Anmeldebescheinigung („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“). Umgangssprachlich bekannt als Residencia.

Die Daueraufenthaltsbescheinigung enthält ebenso Ihren Namen, die Staatsbürgerschaft, die Wohnanschrift, die Identifikationsnummer für Ausländer (N.I.E.), das Eintragungsdatum und zusätzlich den Status des ständigen Wohnsitzes („residente comunitario con carácter permanente“).

Im Gegensatz zum befristeten Aufenthalt („residencia temporal“) ist diese Bestätigung nicht vorgeschrieben.

Das heißt, Sie brauchen keine neue Bestätigung beantragen. Die „Residencia“, die Sie bereits haben, wird nach 5 Jahren von den Behörden grundsätzlich weiterhin akzeptiert.

Die Daueraufenthaltsbescheinigung kann aber praktisch sein, wenn Sie Verwaltungs- oder Behördenangelegenheiten zu erledigen haben. Die Behörden dürfen dann keinen Nachweis eines Arbeitsplatzes, ausreichender Finanzmittel, einer Krankenversicherung usw. von Ihnen verlangen.

Wer ist berechtigt diese Bescheinigung zu beantragen (Anwendungsbereich)?

Die Bürger der EU, von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, die das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien haben.

Der Begriff “EU-Bürger” bezieht sich in diesem Text stets auch auf sonstige EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und auf Bürger aus der Schweiz.  

Wann habe ich das Recht auf “residencia permanente” (Voraussetzungen)?

Wenn Sie sich in irgendeiner der folgenden Situationen befinden:

Art. 10, Abs. 1-5 Real Decreto 240/2007

A) Normalfall

Situation 1

Die Kontinuität Ihres Aufenthalts wird dabei nicht von folgenden Faktoren beeinträchtigt: Art. 16, Abs.3 Richtlinie 2004/38/EG

  • zeitlich befristeten Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längeren Abwesenheiten aufgrund der Militärpflicht
  • einer einzigen Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, schwerer Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land.

B) Sonderfall:

Vor Ablauf der vorher genannten 5 Jahresfrist haben Sie das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien bei Zutreffen einer der folgenden Situationen:

Bei allen Situationen ist die Ausübung einer selbständigen oder nicht selbständigen Arbeit erforderlich.

Situation 2

  • Einstellung der Arbeit wegen Erreichung des vorgesehenen Pensionsalters mit Rentenanspruch laut spanischer Gesetzgebung

Situation 3

  • Einstellung der Arbeit wegen eines vorgezogenen Ruhestandes

Sofern Sie (in Situation 2+3) Ihre Tätigkeit in Spanien mindestens während der letzten 12 Monate ausübten und in Spanien fortlaufend mehr als 3 Jahre lang resident waren.

Die Voraussetzung der Dauer der Residencia von 3 Jahren (in Situation 2+3) fällt weg,

  • wenn Ihr Ehepartner (oder eingetragener Partner) spanischer Staatsbürger ist oder er die spanische Nationalität nach der Heirat oder der Eintragung als registrierter Partner verloren hat.

Situation 4

  • Einstellung der Arbeit als Folge einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und Residencia in Spanien von mehr als 2 Jahren ohne Unterbrechung

Die Voraussetzung der Dauer der Residencia von 2 Jahren besteht nicht, wenn

  • Ihre Behinderung eine Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, die zu einer Pension berechtigt, für die eine spanische Behörde zuständig ist.
  • Ihr Ehepartner (oder eingetragener Partner) spanischer Staatsbürger ist oder er die spanische Nationalität nach der Heirat oder der Eintragung als registrierter Partner verloren hat.

Situation 5

  • Wenn Sie nach einer Tätigkeit von 3 aufeinanderfolgenden Jahren und fortlaufender „Residencia“ in Spanien, die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben und Ihre „Residencia“ in Spanien beibehalten, indem Sie täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Spanien zurückkehren.

Situation 6

  • Sie sind ein Familienangehöriger aus einem EU-Land und haben sich mit dem EU-Bürger, welcher (nicht selbständiger oder selbständiger) Arbeiter war, in Spanien aufgehalten.
  • Sofern der EU-Bürger für sich das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf der 5-Jahresfrist erworben hat. siehe oben

Situation 7

Witwe oder Witwer

  • Sie sind ein Familienangehöriger aus einem EU-Land und haben sich mit dem EU-Bürger, welcher (nicht selbständiger oder selbständiger) Arbeiter war, in Spanien aufgehalten
  • Und der EU-Bürger stirbt im Laufe seines Berufslebens, bevor er das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien erworben hat, sofern :
    • der EU-Bürger sich zum Todeszeitpunkt mindestens 2 Jahre ununterbrochen in Spanien aufgehalten hat, oder
    • der Tod sich aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ereignete, oder
    • der überlebende Ehepartner des EU-Bürgers spanischer Staatsbürger war und er die spanische Staatsbürgerschaft als Folge der Ehe mit dem Verstorbenen verloren hat.

Haben auch meine Familienangehörige das Recht auf ständigen Aufenthalt?

Ja. Für Ihre Familienangehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder,…) aus einem EU-Land gelten die gleichen Rechte.

Auch sie haben Anspruch auf einen Daueraufenthalt in Spanien, sofern sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen mit Ihnen als EU-Bürger dort aufgehalten haben.

Die Familienmitglieder können somit auch eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Ihre Familienangehörigen aus einem Nicht-EU-Land haben auch das Recht auf ständigen Aufenthalt. Doch sind die gesetzlichen Voraussetzungen diesbezüglich unterschiedlich und sie müssen einen Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte stellen.

Wie läuft das Verfahren für das Beantragen der Bescheinigung ab?

Wann kann ich einen Antrag stellen (Antragsfrist)?

Auf Wunsch können Sie nach Ablauf der gesetzlich geforderte Frist einen Antrag auf die Daueraufenthaltsbescheinigung stellen. Wie bereits erwähnt, es besteht keine Pflicht dazu.

  • Im Normalfall: nach 5 fortlaufenden Jahren
  • Im Sonderfall: nach 3 oder 2 fortlaufenden Jahren oder keine Jahresfrist

Wo ist der Antrag zu stellen (zuständige Behörde)?

Persönlich bei der Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder bei der Polizeidienststelle („Comisaría de Policía“) in der Provinz, wo Sie die „Residencia“ haben.

Was kostet die “residencia permanente”?

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Gebühr: 12,- € für das Jahr 2023

Die Abwicklung der Bezahlung diese Gebühr erfolgt mittels des Formulars: Modelo de tasa 790, código 012 („Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos“)

Schritte der Bezahlung der Gebühr:

  • auf der Website der Staatspolizei (“policia nacional”) das Formular aufrufen
  • Formular ausfüllen. Klicken Sie dabei den Punkt „Certificado de registro de residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de un ciudadano de la Unión“ an
  • ausgefülltes Formular herunterladen („Descargar impreso rellenado“) und ausdrucken
  • zu einer Bank gehen und den Betrag einzahlen. (Achtung: Bareinzahlungen bei der Bank, wo Sie kein Konto haben, sind nur zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten möglich)

Später übergeben Sie das Formular (mit der Einzahlungsbestätigung der Bank) der entsprechenden Behörde zusammen mit den anderen Unterlagen.

Sie erhalten das Formular auch im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Das verursacht aber zusätzliche Wege und Wartezeiten, da Sie die Gebühr vor der Bearbeitung bei einer Bank einzahlen müssen. Daher

Tipp: Das Formular online ausfüllen, herunterladen, ausdrucken und bei der Bank einzahlen. Das erspart Weg- und Wartezeiten

Hinweis: Diese Gebühr muss vor der Bearbeitung und Ausstellung der Daueraufenthaltsbescheinigung beglichen werden.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen (erforderliche Dokumente)?

Wichtiger Hinweis und Tipp: Kopien aller Dokumente anfertigen und beilegen. Die Originale im Moment der Präsentation des Antrages vorzeigen.

1) offizielles Antragsformular

Modelo EX-18 – „Solicitud de inscripción en el Registro Central de Extranjeros_Residencia ciudadano de la UE“

in zweifacher Ausführung, vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet. Sie erhalten diesen Antrag auch bei der zuständigen Behörde.

2) Einzahlungsbestätigung der Gebühr mittels „Modelo de tasa 790, código 012“

3) Reisepass oder Personalausweis (gültig und rechtskräftig)

4) Nachweise je nach Situation, in der Sie sich befinden (siehe oben Voraussetzungen):

Situation 1

Hier müssen Sie keinen zusätzlichen Nachweis vorlegen, weil die besagte Situation durch die Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) grundsätzlich amtswegig überprüft wird.

Situation 2

  • Nachweis über den Rentenanspruch (“Documentación acreditativa del acceso a la jubilación”)
  • Bestätigung der Sozialversicherung über das Ausüben der Tätigkeit in Spanien während der letzten 12 Monate (“Certificado de vida laboral expedido por la Seguridad Social”)
  • Anmeldebescheinigung über die Mindestdauer von 3 fortlaufenden Jahren „Residencia“ in Spanien (“Certificado de registro como ciudadano de la Unión”)

Situation 3

  • Nachweis über den Anspruch auf den vorgezogenen Ruhestand (“Documentación acreditativa del acceso a la jubilación anticipada”)
  • Bestätigung der Sozialversicherung über das Ausüben der Tätigkeit in Spanien während der letzten 12 Monate (“Certificado de vida laboral expedido por la Seguridad Social”)
  • Anmeldebescheinigung über die Mindestdauer von 3 fortlaufenden Jahren „Residencia“ in Spanien (“Certificado de registro como ciudadano de la Unión”)

Bei Fehlen bzw. Befreiung von der 3 Jahresfrist der „Residencia“ :

Nachweis über die Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit einem spanischen Staatsbürger, oder darüber, dass der Bürger die spanische Nationalität nach der Heirat oder nach Eintragung als registrierte Partnerschaft verloren hat.

Situation 4

  • Nachweis über die Einstellung der Tätigkeit und über die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (“Documentación acreditativa de la incapacidad permanente”)
  • Anmeldebescheinigung über die Mindestdauer von 2 fortlaufenden Jahren „Residencia“ in Spanien (“Certificado de registro como ciudadano de la Unión”)

Bei Fehlen bzw. Befreiung von der 2 Jahresfrist der „Residencia“ :

  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mit dem Anspruch auf eine Pension durch die spanische Behörde oder
  • Nachweis über die Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit einem spanischen Staatbürger, oder darüber, dass der Bürger die spanische Nationalität nach der Heirat oder nach Eintragung als registrierte Partnerschaft mit dem Arbeiter verloren hat.

Situation 5

  • Nachweis über das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
  • Nachweis über die Rückkehr nach Spanien täglich oder mindestens einmal pro Woche
  • Anmeldebescheinigung über die Mindestdauer von 3 fortlaufenden Jahren „Residencia“ in Spanien (“Certificado de registro como ciudadano de la Unión”)
  • Bestätigung der Sozialversicherung über das Ausüben der Tätigkeit in Spanien während der letzten 3 Jahre (“Certificado de vida laboral expedido por la Seguridad Social”)

Situation 6

  • Nachweis über das Familienverhältnis zu dem EU-Bürger
  • ggf. Nachweis über die wirtschaftliche Abhängigkeit vom EU-Bürger (Unterhaltszahlungen)

Situation 7

Sterbeurkunde des EU-Bürgers zusammen mit

  • Anmeldebescheinigung („certificado de registro“) des verstorbenen EU-Bürgers, die eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer von mind. 2 Jahre in Spanien aufweist oder
  • Nachweis darüber, dass der EU-Bürger im Laufe seines Berufsleben starb und ggf. über einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit oder
  • Nachweis über den Verlust der spanischen Staatsbürgerschaft infolge der Ehe mit dem Verstorbenen

Was muss ich bei ausländischen Dokumenten beachten?

Wenn Sie Ihrem Antrag öffentliche ausländische Dokumenten beilegen, reicht es bei bestimmten Urkunden, ein mehrsprachiges Standardformular als Übersetzungshilfe beizufügen.

Mehr dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag, wann öffentliche Urkunden zu beglaubigen und zu übersetzten sind.

Erforderliche Übersetzungen müssen von einem in Spanien genehmigten beeidigten Dolmetscher erfolgen.

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Übersetzung ausländische öffentliche Dokumente
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Muss ich einen Termin bei der Behörde vereinbaren?

Ja, Sie müssen derzeit einen Termin für Ausländer („Cita previa de extranjería“) bei der zuständigen Behörde vereinbaren.

Terminvereinbarung ist möglich per

  • Internet: auf der Website der öffentlichen Verwaltung („sede electrónica de las administraciones públicas “). Dafür wählen Sie die Provinz, in der Sie wohnen und dann das erforderliche Verfahren („Policia-Certificados UE“) aus. Später folgen Sie den Anweisungen. Hinweis: Wenn das entsprechende Verfahren nicht angezeigt wird, ist keine Terminvereinbarung online möglich.
  • Telefon: 060 (Nummer der allgemeinen Staatsverwaltung) oder die zuständige Nummer der Behörde, wo Sie den Antrag stellen.

Tipp: Bevor Sie einen Termin vereinbaren und zu der Behörde gehen, vergewissern Sie sich, dass Sie über alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag verfügen.

Wie lange dauert die Bearbeitung (Bearbeitungsdauer)?

Bei bezahlter Gebühr und nach Feststellung der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wird Ihnen so bald wie möglich eine Bestätigung über das Recht, dauerhaft in Spanien zu wohnen, ausgestellt („residente comunitario con carácter permanente“).

Hinweis: Da diese Bescheinigung kein Foto enthält, ist sie offiziell nur mit Personalausweis oder Reisepass gültig.

Kann ich das Recht auf unbefristeten Aufenthalt verlieren?

Art. 10. Abs. 7

Ja, Sie können Ihr Recht auf Daueraufenthalt in Spanien verlieren, wenn Sie sich länger als 2 Jahre am Stück außerhalb von Spanien aufhalten.

Fazit

Wenn Sie sich fortlaufend 5 Jahre legal in Spanien aufhalten, haben Sie und Ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien (“residencia permanente”).

Bei Ausüben einer Tätigkeit (selbständig oder nicht selbständig) in Spanien und bei Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen, kann man dieses Recht schon vor Ablauf der 5 Jahresfrist erwerben.

Sie können dann (müssen aber nicht) die Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Sind Sie immer noch unsicher?

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18 Gedanken zu „Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?

  1. Vielen Dank für die hilfreichen Informationen. Es ist gut dass es euch gibt und man aus verlässlicher Quelle seine Anliegen lesen kann.

  2. Das präziseste und ausführlichste, dass ich im Internet über die Aufenthaltsgenehmigung in Spanien je gelesen habe. Vielen Dank dafür!

  3. Guten Tag – wir leben seit 2014 in Spanien und besitzen auch die grüne Residencia – müssen wir diese 2024 in eine residencia permanente umwandeln, um den Aufenthalt von 10 Jahren nachzuweisen? Vielen Dank

      1. Moin, meine Frau wollte Residencia permanente beantragen, ein Termin in Elche wurde beantragt. Alle Papiere waren vorhanden . Jedoch die zuständie Beamtin der N.Polizei beharrte auf Kontoauszüge der letzte zwei Jahren vor dem Antrag, da keine Gas/LStromrechenung geholfen noch der Nachweis der Rente oder der spanischen Krankenversicherung. Fazit: in Spanien legt jeder Beamte das Gesetz so aus wie es ihn passt.

  4. Hallo, wir sind Schweizer Staatsbürger und mein Mann hat zusätzlich noch einen Dänischen Pass und ich einen Deutschen Pass. Können sie uns in diesem Fall auch beraten, obwohl wir keine EU Bürger sind?

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