Die Steuererklärung in Spanien ist immer wieder ein großer Unsicherheitsfaktor unter vielen, die sich in Spanien aufhalten. Vor allem die Frage zur Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung taucht sehr oft auf.
Ich beschreibe daher in diesem Fachbeitrag ausführlich, wann Sie eine Steuerklärung in Spanien abgeben müssen bzw. wann nicht.
Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Dann lesen Sie weiter, damit Sie erfahren wie Sie eine Einkommensteuererklärung (“declaración del IRPF”) bei der spanischen Finanzbehörde einreichen können bzw. müssen.
Ferner werden zusätzliche Hinweise mehr Klarheit in dieses Thema bringen.
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Allgemeines zur Einkommensteuer
Die Einkommensteuer natürlicher Personen (” Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas – kurz IRPF”) in Spanien ist im Allgemeinen eine persönliche und direkte Steuer, die das Einkommen der natürlichen Personen nach seiner Art und den persönlichen und familiären Umständen belastet. Art. 1 Ley 35/2006
Das Einkommen umfasst die Gesamtheit der Einkünfte, Gewinne und Verluste (“rendimientos, ganancias y pérdidas”), sowie die durch das Gesetz festgelegte Zurechnung der Mieten (“imputaciones de renta”), unabhängig vom Herkunftsort und vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Art. 2 Ley 35/2006
Das bedeutet, dass in Spanien das gesamte Welteinkommen besteuert werden kann und Sie unter bestimmtem Bedingungen eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Grundsätzlich wird die Steuererklärung einzeln vorgelegt (Getrennte Veranlagung). Dennoch können Personen, die in einer Familieneinheit integriert sind, sich auf Wunsch entscheiden, zusammen eine Erklärung abzugeben (Zusammenveranlagung), sofern alle Familienmitglieder Steuerpflichtige der Einkommensteuer sind. Art. 83 Ley 35/2006
Wann muss ich eine Steuererklärung in Spanien abgeben?
Sind Sie in Spanien ansässig und somit steuerpflichtig, müssen Sie nach den gesetzlich festgelegten Grenzen und Bedingungen eine Steuererklärung in Spanien vorlegen. Art. 96. Ley 35/2006
Unter folgenden Bedingungen sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen:
- Sie haben im Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) ein Einkommen erhalten, das die Grenzen bestimmter Einkommensarten (siehe unten negative Abgrenzung) übersteigt.
- Sie haben (unabhängig von der Höhe und Art des Einkommens)
- das Recht auf Steuerabschreibung (“deducción”) aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens oder wegen Investition in gewöhnlichen Wohnraum (aufgrund der Übergangsregelung)
- Sie haben Beiträge an geschützte Vermögenswerte von Personen mit Behinderung, an die Altersversorgung, Pläne der Versichertenvorsorge, Pläne der betrieblichen Sozialvorsorge, Pflegeversicherung oder Versicherung auf Gegenseitigkeit für die Sozialvorsorge geleistet, welche die Steuerbemessungsgrundlage verminderten. Siehe dazu die Steuerabzüge in Spanien: Das Wichtigste im Überblick!
- Sie beantragen die Rückerstattung bzw. Rückzahlung des Guthabens, das sich aufgrund der Steuerberechnung ergibt (Die Rückzahlung erfolgt nicht automatisch). Eine Rückzahlung kann sich unter anderem aus Gründen von Steuereinbehaltungen und geleisteter Vorauszahlungen oder aus Gründen der Steuerabschreibung wegen Mutterschaft, Großfamilie oder Personen mit Behinderung ergeben.
Wann bin ich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung vorzulegen (negative Abgrenzung)?
Abhängig von der Höhe und der Art der Einkünfte müssen Sie in folgende Fällen keine Steuererklärung in Spanien abgeben.
1.) Sie beziehen Einkünfte ausschließlich aus folgenden Quellen und Sie überschreiten keine der jeweils angegebenen Grenzen (sowohl bei der getrennten Veranlagung als auch bei der Zusammenveranlagung):
a) Brutto-Einkünfte aus (nicht selbständiger) Arbeit, deren Betrag folgende Höhen nicht übersteigt:
- 22.000,- € pro Jahr:
- bei einem Arbeitgeber
- bei mehreren Arbeitgebern, sofern die Einkünfte des 2. und der restlichen Arbeitgeber insgesamt nicht höher als 1.500,- € jährlich sind oder es sich um passive Leistungen laut Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen handelt
- 14.000,- € pro Jahr in folgenden Fällen:
- wenn die Arbeitseinkünfte von mehr als einem Zahler (Arbeitgeber) stammen und die Summe der empfangenen Beträge des 2. und der restlichen Arbeitgeber zusammen den Betrag von 1.500,- € jährlich übersteigt.
- wenn Sie eine Ausgleichsrente vom Ehegatten oder nicht steuerbefreite Unterhaltszahlungen erhalten
- wenn der Zahler der Arbeitseinkünfte nicht verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten
- wenn die gesamten Arbeitseinkünfte einem fixen Steuersatz für die Einbehaltung unterworfen sind.
Hinweis
Für die Arbeitseinkünfte aus dem Ausland (hierzu zählen auch Renten) ist die Grenze von 14.000 € heranzuziehen, da diese Einkünfte keinem spanischen Steuereinbehalt (“retención”) unterliegen.
b) Brutto-Einkünfte aus beweglichen Kapitalvermögen (Aktiendividenden, Zinsen von Konten, Einlagen oder festverzinslichen Wertpapieren, etc.) und Vermögensgewinne (Gewinne aus der Rückerstattung von Anteile an Investmentfonds, Prämien aus der Teilnahme an Wettbewerben oder Spielen, etc.), sofern diese einer Steuereinbehaltung oder Vorauszahlung unterliegen und ihr Gesamtbetrag den Betrag von 1.600,- € pro Jahr nicht übersteigt.
c) Unterstellte/zugerechnete Mieten aus Immobilien (“Rentas inmobiliarias imputadas“), Schatzanleihen und Subventionen für den Erwerb von offiziell geschützten oder preisgeschätzten Wohnungen und andere Vermögensgewinne aus öffentlichen Hilfen, mit der gemeinsamen Grenze von 1.000,- € pro Jahr.
2.) Sie haben im Kalenderjahr ausschließlich Brutto-Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen (beweglich und unbeweglich) oder aus wirtschaftlichen Aktivitäten, sowie Vermögensgewinne bis zu einem Höchstbetrag zusammen von 1.000,- € jährlich und Vermögensverluste unter 500,- € pro Jahr erhalten (bei getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung).
Keiner der Beträge oder Grenzen wird erhöht oder erweitert im Fall der Zusammenveranlagung von Familieneinheiten.
Diese Grenzen gelten für das Steuerjahr 2022 bzw. die Renta 2022.
Hinweis: Für das Steuerjahr 2023 wird die Grenze von 14.000,- € auf 15.000,- € erhöht.
Wie erkläre ich mein Einkommen beim Finanzamt?
Um Ihr Einkommen bei der spanischen Finanzbehörde zu erklären, müssen Sie das Formular (Modelo 100 –“Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas. Declaración anual”) nutzen.
Sie nutzen dieses Formular durch die vorschriftsmäßige Bestätigung des sog. “borrador” der Einkommensteuererklärung (“borrador de declaración del IRPF”). Im folgenden kurz Borrador genannt.
Dieser Borrador ist eine Art Entwurf Ihrer Steuererklärung und gilt als Einkommensteuererklärung.
Der Borrador und Ihre Steuerdaten werden Ihnen von der Spanischen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt.
Wie erhalte ich den Borrador und meine Steuerdaten?
Sie können auf Ihren Borrador (Entwurf Ihrer Steuererklärung) und Ihre Steuerdaten elektronisch auf dem Online-Portal der Steuerverwaltung (“Sede electrónica de la AEAT”) direkt zugreifen:
- Für den Borrador wählen Sie den Punkt “Servicio de tramitación del borrador/declaración (Renta WEB)”. Sie können hier den Borrador auch bestätigen und vorlegen oder ggf. verändern.
- Für die Steuerdaten den Punkt “Datos fiscales”
Ferner besteht auch die Möglichkeit, über die APP “Agencia Tributaria” den Borrador und die Steuerdaten zu erhalten.
Grundvoraussetzung für den Zugriff ist die Nutzung des Systems der Identifizierung (“Certificado electrónico reconocido, Sistema Cl@ve PIN oder Número de referencia”).
In keinem Fall befreit der Mangel an dem Erhalt des Borrador oder der Steuerdaten nicht von der Verpflichtung, eine Steuererklärung in Spanien abzugeben.
Hinweis: Alle Steuerpflichtige können (unabhängig der Art der erhaltenen Einkünfte während des Steuerjahres) den Borrador durch den genannten Dienst erhalten. Gegebenenfalls werden dafür bestimmte Informationen verlangt oder der Steuerpflichtige kann weitere Informationen hinzufügen.
Wie kann ich meine Steuererklärung erstellen und vorlegen?
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Borrador Ihre steuerliche Situation widerspiegelt, können Sie ihn bestätigen und vorlegen. Damit wird Ihre Steuerklärung erstellt und eingereicht.
Sollten Daten im Borrador fehlen oder unrichtig sein, müssen Sie diese im Sinne der Selbstveranlagung ergänzen bzw. berichtigen.
Der Borrador wird in jeder Hinsicht als Einkommensteuererklärung betrachtet.
Die Bestätigung und Vorlage des Borrador können Sie auf irgendeinen der folgenden Wege erledigen:
- auf elektronischem Weg per Internet auf der “Sede electrónica de la Agencia Estatal de Administración Tributaria -AEAT”
- per Telefon: 901 200 345 oder 91 535 68 13. Zu diesem Zweck müssen Sie unter anderem die NIE/NIF, Referenznummer, sowie die IBAN für den Bankeinzug mitteilen. Bei der gemeinsamen Erklärung durch beide Ehegatten ist zusätzlich die NIE/NIF, sowie die Referenznummer des Ehegatten erforderlich.
- Nach Durchführung der Vorlage erhalten Sie einen Sicherheitscode der Verifizierung (“código seguro de verificación”)
- Die Bestätigung der Vorlage der Erklärung können Sie auf der “Sede electrónica de la AEAT” mit diesem Code oder mittels des Systems der Identifizierung bekommen.
- Den telefonischen Weg kann man nicht nutzen, wenn etwas einzuzahlen ist und man nicht auf den Bankeinzug optiert.
- Persönlich:
- in den Büros der Staatlichen Steuerverwaltung (AEAT) mit Terminvereinbarung (“cita previa”),
- sowie in den dafür zuständigen Büros der autonomen Gemeinschaften (“Comunidades Autónomas”), der Städte mit Autonomiestatus (“Ciudades con Estatuto de Autonomía”) und der lokalen Einrichtungen.
Als Bestätigung der Vorlage der Steuererklärung wird Ihnen Ihr Exemplar des Formulares “Modelo 100. Documento de ingreso o devolución de la declaración del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas” übergeben oder ggf. die Bestätigung der Vorlage mit den Daten des Formulars der Einkommensteuererklärung, zusammen mit einem Sicherheitscode der Verifizierung.
Den persönliche Weg der Bestätigung und Erklärung kann man nicht nutzen, wenn etwas einzuzahlen ist und man nicht auf den Bankeinzug optiert.
- per APP “Agencia Tributaria” für Mobilgeräte, sofern man keine Daten verändern oder hinzufügen muss.
Hinsichtlich der Bestätigung und Vorlage gibt es ein paar Sonderregelungen ( z.B. bei der zusätzlichen Erklärung der Vermögenssteuer, beim gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland).
Hinweis: Die Durchführung der Einzahlung der Steuer und der Antrag auf Rückerstattung oder der Verzicht auf diese kann ebenfalls auf diesen genannten Wegen durchgeführt werden.
Wer kann die elektronische Vorlage durchführen?
Unabhängig vom Ergebnis können die Erklärungen elektronisch per Internet eingereicht werden.
Die elektronische Vorlage auf der “Sede electrónica de la AEAT” können realisieren:
- die Steuerpflichtigen oder ggf. ihre legalen Vertreter
- die freiwilligen Vertreter der Steuerpflichtigen mit der Vollmacht oder der Befugnis für die elektronische Vorlage
- die Personen oder Einrichtungen, die laut Gesetz die Stellung als Sozialarbeiter in Anwendung der Steuern haben
Was brauche ich für die Vorlage per Internet?
Um die Steuererklärung elektronisch einreichen zu können, sind folgende allgemeinen Bedingungen erforderlich:
- Sie müssen über eine NIE/NIF (“Número de Identificación Fiscal”) verfügen und vor der Vorlage im Verzeichnis der Steuerpflichtigen identifiziert sein . Die Erfüllung dieser Voraussetzung können Sie auf der Sede electrónica de la AEAT unter “mis datos censales” überprüfen. Im Fall der gemeinsamen Erklärung durch beide Ehegatten müssen diese Umstände jeder von ihnen erfüllen.
- Sie brauchen eines der bereits erwähnten Systeme der Identifizierung:
- anerkanntes “certificado electrónico” oder
- “Cl@ve PIN” oder
- die Referenznummer (“número de referencia”).
Hinweis: Im Fall der gemeinsamen Erklärung durch beide Ehegatten ist es notwendig, dass der Ehegatte, der als erster in der Erklärung aufscheint, über die “certificado electrónico reconocido, Cl@ve PIN oder número de referencia” verfügt. Der andere Ehegatte muss über die “número de referencia oder Cl@ve PIN” verfügen.
Die Vorlage der Steuererklärung in Spanien wird durch die Bestätigung des Borrador durchgeführt.
Je nach Ergebnis der Einkommensteuererklärung (Einzahlen mit oder ohne Lastschriftverfahren; negativ oder Rückerstattung) sind dann weitere Schritte erforderlich.
Wird die Einkommensteuererklärung akzeptiert, erhalten Sie am Bildschirm eine Bestätigung der Vorlage mit einem Sicherheitscode der Verifizierung und mit dem Datum und der Zeit der Vorlage, welche Sie ausdrucken oder archivieren und aufbewahren sollten.
Wann ist die Abgabefrist der Steuererklärung?
Die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2022 ist zwischen dem 11.04. und dem 30.06.2023 (bei Zahlung via Banküberweisung der 27.06.2023).
- Abgabe der Erklärung per Telefon: Beginn ab dem 05.05.2023
- Persönliche Abgabe im Büro der Finanzverwaltung: Beginn ab dem 01.06.2023
Diese Fristen werden für jedes Jahr festgelegt. Sie liegen aber in der Regel in diesem Zeitraum.
Im Allgemeinen ist der Steuerzeitraum das Kalenderjahr mit Fälligkeit der Einkommensteuer zum 31. Dezember für jedes Jahr (einzige Ausnahme ist der Tod des Steuerpflichtigen).
Die Einkommensteuererklärung wird für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr (Steuerjahr) abgegeben. Z.B. im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2022.
Fazit
Sie müssen in der Regel eine Steuererklärung in Spanien abgeben, wenn Sie 22.000,- € oder mehr pro Jahr verdienen.
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte unter 22.000,- € ist die Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung davon abhängig, aus welcher Quelle Ihre Einkünfte stammen und von wie vielen Zahlern (Arbeitgebern) Sie Ihre Einkünfte erhalten.
Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen, können Sie in meinem Fachbeitrag nachlesen, welche Steuerabzüge in Spanien möglich sind.
Auf alle Fälle ist zu empfehlen, im Zweifel freiwillig eine Steuererklärung vorzulegen.
Denn sollte die spanische Finanzbehörde Sie im nach hinein auffordern bzw. ermahnen, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, dann müssen Sie hohe Bußgelder (je nach Steuerlast) zahlen. Siehe dazu meinen Fachbeitrag zur Doppelbesteuerung.
Auf alle Fälle würde ich mich über einen Kommentar oder eine Nachricht von Ihnen freuen.
Hallo Herr Wilhelm,
Vielen Dank für ihre ausführliche Webseite zu diesem Thema! Das hilft mir schon viel weiter.
Vielleicht könnten Sie dazu noch kurz was sagen: ich habe in D ein Kleingewerbe angemeldet und lebe z.Zt. in Spanien und arbeite hier auch in einem Angestelltenverhältnis. Ich übersteige derzeit das Jahreseinkommen von 22K nicht und auch das Kleingewerbe in D wirft (noch nicht) wirklich was ab. In D bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und auch die ausländiscjen Einkpnfte anzugeben, aber wie sieht es in dem Fall in Spanien aus? Gibt es Grenzen für ausländische Einkünfte oder wird einfach alles zusammengerechnet?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Zeit 🙂
Hola, vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien wird das gesamte Welteinkommen berücksichtigt. LG mag wilhelm
Hola Wilhelm,
vielen Dank für deine Webseite, die wirklich hilfreich ist und endlich mal mehr Einblick verschafft.
Leider bin ich so ein Sonderfall, da ich in Deutschland aufgrund meiner niedrigen Rente nicht steuerpflichtig bin und auch keinen festen Wohnsitz habe, interessiert sich das deutsche Finanzamt zum Glück nicht mehr für mich. Das werde ich bestimmt demnächst wieder nachweisen müssen, was so oder so blödsinn ist da es eh nichts zu holen gibt aber gut so läuft das tolle Steuersystem in Deutschland.
Nun zu meiner Frage, ich spiele mit dem Gedanken in Spanien zu bleiben und meinen Aufenthalt von drei Monaten zu überschreiten, mir eventuell eine Mietwohnung anzuschaffen. Ich liege deutlich unter den Jahreseinkommen von 22000 Euro und habe nichts außer meine Rente und Pflegegeld. Fällt somit mein “Einkommen” (Erwerbsminderungsrente) auch unter den genannten Jahreseinkommen und ich muss keine Steuererklärung abgeben?
Wäre super wenn du mir dazu eine kurze Antwort geben könntest.
Lieben dank und alles Gute 🙂
Hola, für ausschließlich deutsche Renten sind die 14.000,- € pro Jahr als Grenze für die Abgabeverpflichtung der Steuererklärung in Spanien relevant. Ist man darunter, braucht man keine Einkommensteuererklärung abgeben. LG mag wilhelm
Guten Tag Herr Wilhelm!
Ich habe meine fällige Kapitallebensversicherung aus DE ausgezahlt bekommen.
Mit welchem Vordruck muss ich diesen ausgezahlten Betrag angeben?
Muss ich sie überhaupt melden wenn ich dieses Jahr keine weiteren Einkommen habe?
Mit freundlichen Grüßen und Dank für eine Antwort. Heike Graichen
Hallo, verstehe ich das richtig, dass unter 14000 Euro Einkommen im Jahr keine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden muss, aber wenn man das tut, mit 19 oder 24 % versteuert wird? Und damit kann jederzeit die Hacienda rückwirkend dazu auffordern und man hat ausufernde Steuerschulden? Und erst Recht, weil aus der EU stammende Sozialversicherungsbeiträge, Behindertenprozente, Erwerbsminderung, Kindesunterhalt, Pflege nicht anerkannt wird plus aufwendige, beglaubigte Übersetzungskosten?
Mit freundlichen Grüßen
Nora
Guten Morgen Herr Wilhelm,
habe 9.000 € Rente im Jahr, wohne seit 20 Jahren in Spanien. Nun habe ich gehört, daß auch ich mit meinem geringen Einkommen eine Einkommensteuererklärung machen müßte…und da ich aus der städtischen Krankenkasse “herausgeschmissen” wurde, könnte es daran liegen, daß ich keine Einkommensteuererklärung machen würde.
Können Sie mir bitte sagen, wie und ob da ein Zusammenhang besteht?
DANKE !
Guten Tag. Dazu kann ich leider nichts sagen, da ich die Details nicht kenne. LG mag wilhelm
Hallo, vielen Dank für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Homepage.
Gilt die nachfolgende Regelung nach dem neuen DBA mit Deutschland weiterhin und darüber hinaus in ganz Spanien?
Und vielleicht können Sie mir bitte hier ebenfalls beantworten, wasit den angeführten 5% nach Deutschland passiert, wenn es aufgrund geringer Einkünfte zu keiner Steuerlast in Spanien kommt.
Vielen Dank!!!
Für die Arbeitseinkünfte aus dem Ausland (hierzu zählen auch Renten) ist die Grenze von 14.000 € heranzuziehen, da diese Einkünfte keinem spanischen Steuereinbehalt (retención) unterliegen.
Hola, vielen Dank für die Rückmeldung. Die von Ihnen genannte Regelung gilt soweit für das Steuerjahr 2021. Wenn keine Steuerlast anfällt, erfolgt auch keine Anrechnung in Spanien. LG mag wilhelm