Doppelbesteuerung-Darauf sollten Sie achten

Doppelbesteuerung – Darauf sollten Sie zweifellos achten!

Sie leben in Spanien und beziehen auch Einkünfte (z. B. eine Rente) aus dem Ausland. Die ausländischen Einkünfte wurden bereits besteuert und Sie haben Ihre Steuer somit im Herkunftsland bezahlt.

Nun denken Sie vielleicht, Sie haben damit Ihre steuerliche Pflicht getan.

Die Antwort ist in der Regel: Nein. So einfach ist es leider nicht. Sie müssen auch die nationalen Steuervorschriften von Spanien einhalten.

Wenn meine Einkünfte zusätzlich in Spanien besteuert werden, liegt dann Doppelbesteuerung vor?

Wenn ja, wie ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung möglich?

Und was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Neben der Beantwortung dieser Fragen, möchte ich auch noch einige Irrmeinungen aufklären, die in Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung in Spanien bestehen.

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Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?

Doppelbesteuerung o. Mehrfachbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige natürliche oder juristische Person hinsichtlich derselben Einkünfte (Objektidentität) sowie für denselben Zeitraum (Zeitraumidentität) einer gleichartigen Besteuerung herangezogen wird.

Wobei die doppelte Besteuerung sich auf nationaler Ebene durch ein Steuerregime oder auf internationaler Ebene durch mehr als einem Steuerregime ergeben kann.

Im Allgemeinen wird dieser Begriff für die internationale Doppelbesteuerung verwendet. Eine mehrfache Besteuerung im nationalen Bereich wird oft als Doppelbelastung bezeichnet.

Hinweis: In den folgenden Ausführungen beziehe ich mich lediglich auf die internationale Doppelbesteuerung, um die steuerrechtlichen Folgen für Personen, die im Ausland wohnen, hervorzuheben.

Ist Doppelbesteuerung erlaubt?

Eine Doppelbesteuerung sollte idealerweise vermieden werden, da sie erheblich die allgemeine Freizügigkeit einschränkt.

Es besteht aber keine völkerrechtliche oder europarechtliche allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.

Es kommt auf die einzelnen Länder an, ob sie Abkommen abschließen, die eine Doppelbesteuerung verhindern. Die EU kann sie nicht dazu zwingen.

Wann kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?

Vor allem dann, wenn zwei Länder das Recht haben, das Einkommen zu besteuern.

Indem die Steuergesetze zweier Staaten gleichzeitig sowohl am Wohnsitz (unbeschränkte Steuerpflicht) als auch am Ort der Herkunft eines Einkommens oder der Lage eines Vermögens (beschränkte Steuerpflicht) anknüpfen.

Die Ursachen einer Doppelbesteuerung liegen daher grundsätzlich in der Besteuerungskollision zwischen dem Ansässig­keitstaat und dem Quellenstaat der Einkünfte.

Dabei kann es zu folgenden Fällen der Kollision bzw. Überschneidung der Steueransprüche verschiedener Länder kommen:

  • Wohnsitzbesteuerung in zwei oder mehreren Staaten,
  • Quellenbesteue­rung in einem Staat und Wohnsitzbesteuerung in einem anderen oder
  • Quellenbesteuerung von zwei oder mehreren Staaten.

Hauptsächlich entsteht eine doppelte Besteuerung dadurch, dass Sie als ein Steuerpflichtiger im Land A (wo Sie wohnen bzw. ansässig sind) der unbeschränkten Steuerpflicht und gleichzeitig im Land B (wo Ihre Einkünfte herkommen) der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Zum Beispiel vor allem in folgenden Fällen:

  • Sie leben in einem EU-Land, arbeiten aber in einem anderen (Grenzgänger)
  • Sie leben in einem Land im Ruhestand und beziehen Rente von einem anderen Land

In diesen Fällen sind für Sie stets die steuerrechtlichen Regelungen Ihres Wohnsitzlandes anzuwenden. Es ist aber auch möglich, dass Sie ebenfalls im anderen Land Steuern zahlen müssen.

Doch zum Glück gibt es zwischen den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die Sie in der Regel vor einer Doppelbesteuerung schützen.

Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?

Eine Doppelbesteuerung wird üblicherweise durch folgende Maßnahmen vermieden oder vermindert:

  • Unilaterale Maßnahmen: Ein Staat verzichtet einseitig auf seine Besteuerungsansprüche
  • Bilaterale Maßnahmen: Zwei Staaten beschließen ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA)
  • Multilaterale Maßnahmen: Ein Abkommen zwischen mehreren Staaten (z.B. das Abkommen zwischen den nordischen Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden)

Da das Doppelbesteuerungsabkommen diesbezüglich sicherlich die bedeutendste Maßnahme ist, möchte ich darauf näher eingehen.

Was ist das DBA bzw. was regelt es?

Das Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Begriff im internationalen Steuerrecht.

Es handelt sich dabei um ein Abkommen zwischen zwei Staaten zur Vermeidung der doppelten Besteuerung, aber auch der doppelten Nichtbesteuerung zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen.

Die abgeschlossenen DBA orientieren sich weitgehend am OECD-Musterabkommen.

Jedes Doppelbesteuerungsabkommen ist für sich ein eigener Staatsvertrag (Gesetz) und kann daher von den anderen DBA abweichen. Im konkreten Einzelfall ist daher immer das jeweilige DBA heranzuziehen.

Das DBA regelt vor allem wo und wie das Einkommen versteuert werden muss, wenn es zu einer Überschneidung von Steueransprüchen verschiedener Länder kommt (wie oben erwähnt).

Das heißt, das DBA bestimmt, welcher der Vertragsstaaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf (d.h. das Besteuerungsrecht hat) und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss.

Gibt das DBA dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht, so erfolgt die Besteuerung ausschließlich nach dortigem Steuerrecht.

Ziel ist in jedem Fall eine effektive Einmalbesteuerung.

Wobei 4 steuerrechtliche Prinzipien bestehen, die die Besteuerung in den jeweiligen Staaten festlegen:

  1. Quellenlandprinzip: Das Einkommen wird in dem Land versteuert, in dem es erwirtschaftet wurde.
  2. Wohnsitzprinzip: Das gesamte Einkommen wird in dem Staat versteuert, in dem der Wohnsitz ist.
  3. Territorialprinzip: Dieses Prinzip erlaubt einem Staat, die auf seinem Territorium erzielten Erträge zu besteuern.
  4. Welteinkommensprinzip: Das gesamte weltweite Einkommen wird dort versteuert, wo der Wohnsitz ist.

Da in Spanien das Welteinkommensprinzip gilt, muss auch das gesamten Einkommen aus dem Ausland in Spanien versteuert werden.

Wird im Ausland auf dieses Einkommen ebenfalls Steuern erhoben, kommt das Doppelbesteuerungsabkommen zum Einsatz, um der Doppelbesteuerung entgegen zu wirken.

Welche Methoden zur Reduzierung der Doppelbesteuerung gibt es?

Um Sie vor einer steuerlichen Doppel- und Mehrfachbelastung in mehreren Ländern zu bewahren, wird meistens eine der zwei folgenden Methoden angewandt:

  1. Anrechnungsmethode: Sie müssen in beiden Staaten Steuern zahlen. Jedoch wird die bereits im Ausland (Beschäftigungs- bzw. Quellenstaat) entrichtete Steuer im Inland (Wohnsitzstaat) auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer angerechnet. Das bedeutet, dass sich Ihre Steuerschuld um den bezahlten Betrag verringert.
  1. Freistellungsmethode: Sie werden nur in dem Land besteuert, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden. In Ihrem Wohnsitzland wird das Einkommen von der Steuer befreit. Mit der Freistellung ist in der Regel der Progressionsvorbehalt verbunden.

Welche Methode Anwendung findet, richtet sich nach nationalem Steuerrecht und/oder nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Es kommt allerdings vor, dass trotz DBA die Doppelbesteuerung nicht immer vollständig beseitigt werden kann, sondern sie häufig nur auf ein bestimmtes Maß reduziert wird.

Fragen zur Steuererklärung

Ich möchte hier anhand von Fragen die häufigsten Irrtümer und Missverständnisse klären, die hinsichtlich der Doppelbesteuerung bestehen.

Ich haben meine Steuer bereits bezahlt. Habe ich damit meine Schuldigkeit getan oder muss ich trotzdem eine Steuererklärung in Spanien abgeben?

Sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, dann sind Sie dort auch unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, Sie müssen in Spanien das gesamte Welteinkommen versteuern – also sowohl Ihr dort verdientes Gehalt als auch Einkünfte aus anderen Ländern (einschließlich der Renten), egal ob in der EU oder nicht.

In der Regel müssen Sie daher auch eine Einkommensteuererklärung in Spanien einreichen. Unter bestimmten Bedingungen (abhängig von der Art und Höhe der Einkünfte) können Sie von der Abgabe der Erklärung befreit sein.

Eine Ausnahme z.B. stellen Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dar, die normalerweise nur in dem Land besteuert werden, bei dessen Behörde Sie beschäftigt waren.

Wichtig

Mit dem DBA sind nicht alle steuerlichen Probleme in Spanien gelöst. Sie müssen unter bestimmten Bedingungen trotzdem eine Steuererklärung in Spanien vorlegen.

Können zwei Länder von mir für denselben Zeitraum und für dieselben Einkünfte Steuererklärungen verlangen?

JA. Jedes Land bzw. jeder Mitgliedstaat, mit dem Sie eine Verbindung haben, hat das Recht, von Ihnen gemäß den Steuervorschriften Steuererklärungen zu verlangen. Solange sie dies nicht in diskriminierender Weise tun.

Wenn ich in zwei Staaten eine Steuererklärung abgebe, werde ich dann doppelt besteuert?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Tatsache, dass Sie dasselbe Einkommen in zwei Ländern erklären müssen, bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Sie auch einer doppelten Besteuerung unterliegen.

Auch wenn Sie zweimal Steuern zahlen müssen, haben Sie möglicherweise in einem der Länder Anspruch auf eine Rückerstattung der Steuer.

Leben Sie in Spanien und wird z.B. Ihre deutsche Rente sowohl in Deutschland und als auch in Spanien besteuert, wird Ihnen die in Deutschland entrichtete Steuer in Spanien angerechnet bzw. rückerstattet.

Fallen Strafen an bei Nichtabgabe der Steuerklärung?

Ja. Die Strafen und Sanktionen (“multas y sanciones”) bei Nichtabgabe bzw. bei nicht fristgerechter Abgabe einer verpflichtenden Steuererklärung in Spanien sind sehr heftig.

Die Strafmaßnahmen hängen von folgenden Faktoren ab:

  • dem Ergebnis der Steuererklärung (Rückzahlung oder Zahlung einer Steuer),
  • der Höhe der Steuerschuld,
  • Anzahl der Tage der verspäteten Abgabe,
  • dem Grad des Strafvergehens (Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit) und
  • ob bereits eine Mahnung vom Finanzamt vorliegt

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kommt es zu Strafen (von 200,- €), zur Nachzahlung des geschuldeten Steuerbetrages, zu Verspätungszuschläge und Verzugszinsen und im schlimmsten Fall zur Einleitung eines Strafverfahren mit Gelstrafen bis zu 100 % und 150 % der fälligen Steuerschuld.

Sie können die Folgen der Strafen mildern, wenn Sie die Steuererklärung einreichen, bevor Sie eine Mahnung bzw. Aufforderung vom Finanzamt erhalten.

Angesichts dieser Tatsache, ist es nicht zu empfehlen, Einkünfte im Ausland vor der zuständigen spanischen Finanzbehörde zu verschweigen und nicht zu erklären.

Auch deshalb nicht, weil die Steuerbehörden der einzelnen Staaten miteinander verbunden sind.

Womit ich zur nächsten Frage komme.

Kommunizieren die Finanzämter untereinander?

Ja, mittels Kontrollmitteilungen

“Alle EU-Länder tauschen regelmäßig Einkommensteuerinformationen aus, um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen nachkommen, und um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen”

 EU-Portal Ihr Europa

Fazit

Einkünfte aus dem Ausland müssen grundsätzlich in Spanien versteuert werden, sofern Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben. Und zwar auch dann, wenn die Steuer bereits bezahlt wurde.

Sie sind ebenfalls verpflichtet, hinsichtlich der Besteuerung der ausländischen Einkünfte eine Einkommensteuererklärung in Spanien abzugeben (außer Sie sind davon befreit).

Die Doppelbesteuerung wird durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen vermieden bzw. vermindert, indem üblicherweise die im Ausland entrichtete Steuer in Spanien bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet bzw. abgezogen wird.

Kommen Sie Ihrer steuerlichen Verpflichtung in Spanien nicht nach, müssen Sie mit hohen Strafen und Sanktionen rechnen.

Weitere Information und Hilfe

Das ist nur ein grober Überblick. Um mehr über die Bestimmungen in Ihrem konkreten Fall zu erfahren, können Sie

  • beim örtlichen Finanzamt nachfragen, 
  • das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen konsultieren oder
  • Sie nehmen einfach meine kompetente Hilfe in Anspruch:

Schnell und sparsam von Zuhause aus erhalten Sie eine persönliche und kompetente Einschätzung Ihrer konkreten Situation.

Sie haben somit mehr Klarheit, mehr Überblick und mehr Gewissheit.

Und Sie riskieren keine unnötig hohen Strafen.

Welche Erfahrung haben Sie mit der Doppelbesteuerung?

Ich freue mich diesbezüglich über einen Kommentar.

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7 Gedanken zu „Doppelbesteuerung – Darauf sollten Sie zweifellos achten!

  1. Sehr geehrter Herr Habellöcker,

    zunächst einmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Infos zum spanischen Steuerrecht!

    Eine Frage hätte ich noch: Ich würde gern unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen. Mein Steuerberater teilte mir jedoch mit, die hiesige Agencia Tributaria würde seit der Coronazeit das dafür vorgesehene “Certificado UE_EEE” nicht mehr abstempeln. Haben Sie diese Erfahrung auch gemacht oder ist das eine regionale Besonderheit?

    Freundliche Grüße

    Klaus Grobler

  2. Hallo… mich würde interessieren was denn der Ex Beamte in Spanien machen muss. Gemäß DBA erfolgt die Besteuerung der Pension in Deutschland… muss das den Spaniern noch extra irgendwie erklärt oder bescheinigt werden und wenn ja wie (Modelo oder formlos) oder muss man nichts weiter in Spanien unternehmen und nur die Sonne genießen?

  3. Ich habe gelesen, dass die Berechnung der Einkommensteuer, den Spaniern seit Juni 2021 gleich gestellt wird. Nämlich, dass die Pflege – und Krankenversicherung vom Bruttoeinkommen abgezogen wird. Können Sie dazu etwas sagen?
    Mit Grüßen
    Lioba Tessmer

    1. Hola, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können jetzt in Spanien als Ausgaben vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. LG mag wilhelm

  4. Hallo Herr Habellöcker,
    ich hätte da mal eine Frage, die mir und meiner Frau sehr am Herzen liegt, bzw. uns stark verunsichert.
    Meine Frau ist in Deutschland selbstständig. Ich bin hier in Deutschland seit 2015 in Rente und arbeite bei meiner Frau als Geringverdiener noch etwas dazu.
    Wir wohnen nun schon seit 5 Jahren in Spanien ( mit N.I.E. Nummer) in der Nähe von Torrevieja. Wir haben dort beide unseren “Padron” angemeldet. Das Haus gehört nur MIR. Im März haben wir dann, auf Zuraten einer Deutschen, die in Spanien für Deutsche alle Boten und Behördengänge erledigt, eine Daueraufenthaltsgenehmigung, die nach einigen Jahren in einer Residencia münden soll, beantragt. Wir haben alle benötigten Unterlagen und finanziellen Aufgaben erledigt. Meine Frau ist in einer Krankenkasse Pflichtversichert ich bin Privat versichert. Die Genehmigung wurde bei der Verwaltung, in Orihuela, mit der Beraterin beantragt. Meine Frau hat diese “Grüne Karte” bekommen, ich nicht, wegen der ungeklärten Fragen bei meiner Privatversicherung. Nun haben uns ein paar Bekannte und die, die immer ALLES wissen und unser Steuerberater doch zum Nachdenken gebracht. Man sagte uns das wäre ein großer Fehler und wir würden nun auch in Spanien Steuern zahlen müssen…..was wir auf KEINEN FALL wollten. Sicher ist es unser Wunsch mal in 4-5 Jahren nur noch hier in Spanien zu leben, aber meine Frau ist noch zu jung um einfach die Hände in den Schoß zu legen. Grundgedanke war eigentlich die problemlose Einreise ins Land mit der “grünen Karte” gerade wenn mal wieder Pandemie oder andere Unabwägbarkeiten vorherrschen und wir an unser Haus fahren wollen, ohne die üblichen Einreiseprobleme zu bekommen.
    Könnten Sie uns bitte Auskunft darüber geben ob wir bzw. meine Frau nun mit der “Daueraufenthaltsgenehmigung” auch einer sofortigen Steuerpflicht in Spanien unterliegt oder wie sich der Sachverhalt korrekt und belastbar darstellt.
    Noch hier an dieser Stelle möchte ich Ihnen ein Kompliment machen. Wir haben Ihre Einlassungen/Fachbeiträge abonniert und finden es toll, wie sie die Fachthemen aufbereiten. Sie hatten auch schon dieses Thema in einer Ihrer Fachbeiträge berücksichtigt.
    Wir würden uns freuen und wären wieder etwas beruhigter, wenn wir vom Fachmann eine belastbare Antwort bekämen.
    Liebe Grüße aus dem Herzen der Pfalz
    Fam. Heberle
    hepp.28@aol.de
    andreanoxia@gmail.com

    1. Hola Fam. Heberle. Vielen herzlichen Dank erstmals für das schöne Kompliment und das Sie meinen Newsletter abonniert haben. Ich denke, Sie meinen mit der “Daueraufenthaltsgenehmigung” die Residencia (Eintragung in das Ausländerregister), die im Allgemeinen keine Steuerpflicht in Spanien begründet. Wenn Sie wissen wollen, wie sich der Sachverhalt für Sie persönlich konkret darstellt, können Sie gerne mein online Hilfsangebot in Anspruch nehmen. Dazu bräuchte ich noch Informationen über Ihre Aufenthaltsdauer in Spanien pro Kalenderjahr. Liebe Grüße aus Andalusien. mag wilhelm

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