Vermögenssteuer in Spanien

Wer muss Vermögenssteuer in Spanien zahlen 2023?

Sind Sie in Spanien wohnhaft oder haben Vermögenswerte in Spanien, dann könnte Sie vor allem interessieren, ob Sie in Spanien vermögenssteuerpflichtig sind, wie hoch die Vermögenssteuer ist und welche Befreiungen und Ermäßigungen es gibt.

Wobei die Vermögenssteuer in Spanien stark davon abhängt, wo Sie in Spanien ansässig sind bzw. wo sich die Vermögenswerte befinden, da die regionalen Gemeinschaften ihre eigenen rechtlichen Bestimmungen haben können.

Ferner erfahren Sie, wann und wie eine Vermögenssteuererklärung in Spanien abzugeben ist

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Was ist die Vermögenssteuer in Spanien?

Die Vermögenssteuer (“Impuesto sobre el Patrimonio” – kurz IP) ist eine direkte und personenbezogene Steuer, die auf das Nettovermögen von natürlichen Personen erhoben wird. Art. 1 Ley IP

Das Nettovermögen einer natürlichen Person setzt sich zusammen aus allen Gütern und Rechten (“bienes y derechos”) wirtschaftlichen Inhalts, deren Inhaber sie ist, vermindert um die abzugsfähigen Schulden (“deudas deducibles”).

Die Vermögenssteuer ist als reine Individualsteuer ausgestaltet. Es gibt daher keine gemeinsame Besteuerung oder Zusammenrechnung von Vermögenswerten von Ehegatten.

Sie ist im gesamten spanischen Staatsgebiet anwendbar. Wobei es im Baskenland (“País Vasco”) und in der autonomen Gemeinschaft Navarra Sonderregelungen gibt. Art. 2 Ley IP

Übertragung der Vermögenssteuer auf die Autonomen Gemeinschaften

Die Autonomen Gemeinschaften (“Comunidades Autónomas“) können Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Mindestfreibetrag, den Steuersatz, die Steuerabzüge und Steuervergünstigungen übernehmen.

Wenn sie von ihren Befugnissen in Bezug auf diese Steuer keinen Gebrauch machen, werden in Ermangelung solcher die staatlichen Vorschriften angewandt.

Was zählt zum Vermögen?

Zu den Vermögenswerten gehören vor allem:

  • die den wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordneten Güter und Rechte
  • Einlagen auf Giro- oder Sparkonten, Sicht- oder Termineinlagen, Wertpapiere, usw.
  • Lebensversicherung
  • Befristete oder lebenslange Renten
  • Kraftfahrzeuge, Schmuck, Luxuspelze, Boote und Flugzeuge
  • Kunstwerke und Antiquitäten
  • Dingliche Nutzungs- und Genussrechte (mit Ausnahme von Rechten am Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen)
  • Virtuelle Währungen
  • Sonstige Güter und Rechte von wirtschaftlicher Bedeutung

Wie wird eine Immobilie bewertet?

Im Allgemeinen wird bei Immobilien für die Zwecke der Vermögenssteuer der höhere der drei folgenden Werte als Referenz herangezogen. Art. 10 Ley IP:

  • Der in der Quittung der Grundsteuer (IBI) angegebene Katasterwert (“valor catastral”)
  • Der von der Verwaltung bestimmte oder überprüfte Wert für die Zwecke anderer Steuern, wie z. B. der Grunderwerbssteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • Der Preis, die Gegenleistung oder der Anschaffungswert (“valor de adquisición”)

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Wer unterliegt der spanischen Vermögenssteuer?

Sie können auf 2 Arten in Spanien vermögenssteuerpflichtig werden (Art. 5 Ley IP):

1.) durch die persönliche Steuerpflicht (“obligación personal”)

Darunter fallen

  • Natürliche Personen mit spanischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland, die der Einkommenssteuer unterworfen sind.

Im Allgemeinen müssen diese Steuerpflichtigen alle Vermögenswerte erklären, die sie besitzen, unabhängig davon, wo sich die Güter befinden bzw. wo die Rechte ausgeübt werden können.

In Spanien ansässige Personen, die ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, können sich dafür entscheiden, mit allen Vermögenswerten weiterhin in Spanien persönlich besteuert zu werden.

2.) durch die reale Steuerpflicht (“obligación real”)

Dazu zählen

  • Natürliche Personen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben (sog. Nicht-Steuerresidente oder Nichtansässige) und Inhaber von Gütern oder Rechten sind, die sich auf spanischem Gebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen.
  • Nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, für die die steuerliche Sonderregelung des Artikels 93 des Einkommensteuergesetzes gilt.

In beiden Fällen bezieht sich die Erklärung ausschließlich auf die Vermögenswerte auf spanischem Staatsgebiet.

Nicht ansässige Steuerpflichtige in Spanien haben Anspruch auf die Anwendung der von der Autonomen Gemeinschaft genehmigten Sonderregelungen, wenn sich der größere Teil der Güter und Rechte, die sie besitzen und für die die Steuer zu entrichten ist, auf spanischem Gebiet befindet, ausgeübt werden kann oder erfüllt werden muss.

Welche Befreiungen von der Vermögenssteuer gibt es?

Von der allgemeinen staatlichen Steuerbefreiung (“exención”) laut Art. 4 Ley IP sind unter bestimmten Bedingungen vor allem bestimmte Kunstgegenstände und Antiquitäten, Haushaltswaren, Wirtschaftliche Rechte, Rechte aus geistigem oder gewerblichem Eigentum, Wertpapiere von Nichtansässigen, Unternehmens- und Berufsvermögen, Anteile an bestimmten Unternehmen und der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen betroffen.

Der gewöhnliche Wohnsitz (“vivienda habitual”) des Steuerpflichtigen ist bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,- € von der Vermögenssteuer befreit.

Diese Steuerbefreiung betrifft Steuerpflichtige, die Eigentümer oder Miteigentümer des Hauptwohnsitzes sind oder ein dingliches Nutzungs- oder Verwertungsrecht haben.

Regionale Befreiungen existieren auf den Kanaren und in der Region “Castilla y León” für Vermögensgüter und Rechte, die zum geschützten Vermögen von Menschen mit Behinderungen gehören.

Welche Schulden sind abzugsfähig?

Als abzugsfähige Schulden (“deudas deducibles”) im Sinne der Vermögenssteuer in Spanien gelten Lasten und Abgaben dinglicher Art (“cargas y gravámenes”), die den Wert der betreffenden Güter oder Rechte mindern, sowie persönliche Schulden und Verpflichtungen (“deudas y obligaciones”), für die der Steuerpflichtige haftet. Art. 9 Ley IP

Schulden sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Zinsen sind in keinem Fall abzugsfähig.

Nicht abzugsfähige Schulden sind z. B. auch grundsätzlich Lasten und Abgaben, die steuerbefreite Güter betreffen, sowie Schulden, die für den Erwerb dieser Güter eingegangen wurden.

Wie hoch ist die Vermögenssteuer in Spanien?

Das Vermögen wird grundsätzlich progressiv mit dem Steuertarif der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft, in der der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat, besteuert.

Falls jedoch kein regionaler Steuersatz beschlossen wurde, ist der allgemeine staatliche Tarif anzuwenden.

Dieser allgemeine Steuertarif liegt gem. Art. 30 Ley IP zwischen 0,2 % bis 3,5 % (Stand 2023).

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Die Bemessungsgrundlage (“base liquidable”) für die Vermögenssteuer in Spanien ergibt sich aus der Differenz dem Nettovermögen und dem Mindestfreibetrag.

Welche Ermäßigungen und Steuerabzüge gibt es?

a) Mindestfreibetrag (“mínimo exento”)

Der Mindestfreibetrag zur Vermögenssteuer in Spanien beträgt im Allgemeinen 700.000, – €.

Für persönlich Steuerpflichte gelten jedoch die Steuerfreibeträge, die von den Autonomen Gemeinschaften festgelegt wurden.

Wie z.B. in Aragón 400.000, – € oder Katalonien 500.000, – €.

b) Ermäßigung wegen der gemeinsamen Grenze mit der Einkommensteuer

Ausschließlich für Personen, die der persönlichen Steuerpflicht unterliegen, darf die Summe der vollen Vermögensteuerschuld (“cuota íntegra”) zusammen mit der Einkommensteuerschuld 60 % der Summe der Einkommensbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Das bedeutet, dass die Vermögenssteuer in Spanien für persönlich Steuerpflichtige abhängig vom Einkommen von der Höhe her begrenzt ist. Was vor allem Geringverdiener in der Einkommensteuer begünstigt.

c) Regionale Abzüge und Vergünstigungen

Die Autonomen Gemeinschaften können bei der Vermögenssteuer Regelungsbefugnisse über Abzüge und Vergünstigungen von der Steuerschuld (“deducciones y bonificaciones autonómicas”) übernehmen.

Regionale Steuerabzüge gibt es in den Autonomen Gemeinschaften von “Galicia, Murcia und La Rioja”,

Vergünstigungen von der Steuerschuld können Sie in den Regionen von Aragón, Asturien, Balearen, Katalonien, Andalusien und Madrid finden.

Wobei die in den entsprechenden regionalen Vorschriften die festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Die Steuervergünstigungen betreffen hauptsächlich Personen mit Behinderung..

Madrid und Andalusien (seit 2022) gewährt eine allgemeine “Bonificación” von 100%. Sodass dort keine Vermögenssteuer anfällt.

d) Abzug von im Ausland gezahlten Steuern

Im Falle einer persönlichen Steuerpflicht in Spanien kann ein bestimmter Betrag von der im Ausland gezahlten Steuer für Güter und Rechte, die sich außerhalb von Spanien befinden, von der Vermögenssteuer in Spanien abgezogen werden.

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Steuerpflichtige Personen müssen eine Erklärung zur Vermögenssteuer in Spanien abgeben, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Es ist eine Vermögenssteuer zu zahlen (nach den geltenden Vorschriften und nach Anwendung der entsprechenden Abzüge oder Ermäßigungen), oder
  • der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögenswert beträgt mehr als 2.000.000,- €. Art. 37 Ley IP

Wann muss die Erklärung zur Vermögenssteuer abgeben werden?

Die Frist für die Einreichung der spanische Vermögenssteuererklärung liegt zwischen Anfang April und Ende Juni des Folgejahres.

Die genauen Daten werden für jedes Steuerjahr festgelegt.

In der Regel wird die spanische Vermögensteuererklärung gemeinsam mit der spanischen Einkommensteuererklärung abgegeben.

Wie muss die Erklärung vorgelegt werden?

Vermögenssteuerpflichtige müssen ihre Vermögenssteuererklärung (“Modelo 714”) elektronisch über das Internet einreichen.

Dafür kann eines der folgenden Identifizierungssysteme verwendet werden:

  • Anerkanntes elektronisches Zertifikat (“Certificado electrónico reconocido”)
  • Cl@ve PIN – System
  • Referenznummer (“Número de referencia“)

Wann ist die Vermögenssteuer fällig?

Die Vermögenssteuer fällt am 31. Dezember eines jeden Jahres an und betrifft das Vermögen, das der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt besitzt. Art. 29 Ley IP

Folglich gibt es für diese Steuer keinen eigentlichen Steuerzeitraum. Der Tod einer Person an einem anderen Tag als dem 31. Dezember bedeutet also, dass die Steuer in diesem Jahr nicht anfällt.

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