Wie Sie die Residencia in Spanien beantragen

Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen?

Was bedeutet „Residencia“ in Spanien und was sind die Voraussetzungen, um sie zu beantragen?

Das sind wichtige Fragen, wenn Sie vorhaben, sich länger als 3 Monate in Spanien aufzuhalten.

Sie haben dann die Pflicht, sich in das Register für Ausländer eintragen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig.

Nach einer Aufzählung der wichtigsten Fakten, erfahren Sie, wie Sie in 7 Schritten die Residencia in Spanien beantragen [Infografik].

Tipp zu Beginn: Lernen Sie Spanisch (zumindest die Grundlagen), bevor Sie nach Spanien kommen. Es wird Ihnen vieles leichter fallen. Unabhängig davon, dass meistens (vor allem bei Behörden) Englisch nicht verstanden wird, schätzen es die Spanier sehr, wenn man Sie in ihrer Sprache anspricht.

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Was ist die „Residencia“ bzw. die Anmeldebescheinigung?

Mit der spanischen „Residencia“ ist die Eintragung in das zentrale Register für Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) in Spanien gemeint.

Umgangssprachlich wird auch die Anmeldebescheinigung als “Residencia” bezeichnet.

Wenn ich hier von Residencia spreche, beziehe ich mich auf die Eintragung.

Die Anmeldebescheinigung ist ein Dokument mit dem offiziellen Namen „Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“, das Ihre Eintragung als „residente“ in das zentrale Register der Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) bescheinigt. Diese Bescheinigung wird Ihnen mit der Eintragung ausgestellt.

Sie hat auch den Namen „Residencia temporal“ , da sie zeitlich befristet ist (auf 5 Jahre).

Die Anmeldebescheinigung enthält den Namen, die Nationalität, die Wohnanschrift, die N.I.E. („Número de identidad de extranjero“ – Ausländeridentidätsnummer) und das Datum der Eintragung.

Mit der Eintragung als „residente“ gelten Sie verwaltungstechnisch als ansässig in Spanien.

Wer muss die Residencia in Spanien beantragen?

Art.7 Real Decreto 240/2007 und Art.1 Orden PRE/1490/2012

Die Bürger der EU, von Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz, die für eine Periode von mehr als 3 Monaten in Spanien wohnen.

Hinweis: Vor der Frist von 3 Monaten können Sie sich eintragen lassen (wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen), müssen aber nicht.

Was sind die Voraussetzungen für die Residencia?

Art.7, Abs.1 Real Decreto 240/2007

Irgendeine der folgenden Bedingungen müssen Sie erfüllen:

a) das Ausüben einer nicht selbständigen Arbeit oder einer selbständigen Arbeit in Spanien

oder

b) (bei Ausüben keiner Tätigkeit in Spanien): das Verfügen über genügend finanzieller Mittel für sich selbst und Ihre Familienangehörigen, damit Sie nicht zur Last für die spanische Sozialhilfe während der Aufenthaltsdauer werden. Und der Besitz einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat), abgeschlossen in Spanien oder in einem anderen Land, welche für die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer sorgt.

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oder

c) ein Student sein, der an einem anerkannten Bildungszentrum eingeschrieben ist, um zu studieren oder eine Berufsausbildung abzulegen. Und der ferner über eine umfassende Krankenversicherung (öffentlich oder privat) besitzt und eine verantwortliche Erklärung abgibt, dass er über genügend finanzielle Mittel für sich und seine Familienmitglieder verfügt.

oder

d) ein Familienangehöriger aus einem EU-Land sein, der den EU-Bürger, der die vorigen Bedingungen erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie das Recht auf Aufenthalt in Spanien für eine Periode von mehr als 3 Monaten und können somit die Residencia in Spanien beantragen. Art. 1, Orden PRE/1490/2012

Welche Familienangehörigen haben auch das Recht, die Residencia in Spanien zu beantragen?

Wie bereits oben erwähnt haben dieses Recht die Familienangehörige aus einem EU-Land. Wenn sie den EU-Bürger nach Spanien begleiten oder ihm nachziehen und sofern der EU-Bürger die Voraussetzungen für die Residencia erfüllt.

Familienangehörige aus ein einem Nicht-EU-Land müssen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers beantragen.

Zu den berechtigten Familienangehörigen des EU-Bürgers zählen: Art. 4 Orden PRE/1490/2012

  1. Wenn der EU-Bürger Student ist:
    • sein Ehepartner oder sein eingetragener Lebenspartner oder
    • seine Kinder und die seiner Ehepartner oder Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
  1. in den anderen Fällen:
    • die Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
    • die direkten Nachkommen und die der Ehepartner oder der Lebenspartner (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) jünger als 21 Jahre oder unmündig oder älter als 21, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird und
    • die direkten Vorfahren und die der Ehepartner oder der Lebenspartner (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern), sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird.

Wie läuft das Verfahren für das Beantragen der Residencia ab?

Art. 7, Abs. 5 + 6 Real Decreto 240/2007 und Art 2 + 3 Orden PRE/1490/2012

Wann muss ich den Antrag stellen (Antragsfrist)?

In einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreise nach Spanien müssen Sie persönlich einen Antrag auf Eintragung als „residente“ stellen

Wo ist der Antrag zu stellen (zuständige Behörde)?

Bei einer Ausländerbehörde („Oficina de Extranjería“) oder bei einer Polizeidienststelle („Comisaría de Policía“) in der Provinz, wo Sie wohnen bzw. vorhaben, sich aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu begründen.

Was kostet die Residencia (Kosten)?

Gebühr: 12 € für das Jahr 2023

Die Abwicklung der Bezahlung diese Gebühr erfolgt mittels des Formulars: Modelo de tasa 790 Código 012 („Reconocimientos, Autorizaciones y Concursos“)

Schritte der Bezahlung der Gebühr:

  • auf der Website der Staatspolizei (“policia nacional”) das Formular aufrufen
  • Formular ausfüllen. Klicken Sie dabei den Punkt „Certificado de registro de residente comunitario o Tarjeta de residencia de familiar de un ciudadano de la Unión“ an
  • ausgefülltes Formular herunterladen („Descargar impreso rellenado“) und ausdrucken
  • zu einer Bank gehen und den Betrag einzahlen oder vom Konto abbuchen lassen. (Achtung: Bareinzahlungen bei der Bank, wo Sie kein Konto haben, sind nur zu bestimmten Tagen und Uhrzeiten möglich)
  • Später übergeben Sie das Formular (mit der Einzahlungsbestätigung der Bank) der entsprechenden Behörde zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen.

Sie erhalten das Formular auch im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Das verursacht aber zusätzliche Wege und Wartezeiten, da Sie die Gebühr vor der Bearbeitung bei einer Bank einzahlen müssen.

Tipp: Das Formular online ausfüllen, herunterladen, ausdrucken und bei der Bank einzahlen. Das erspart Weg- und Wartezeiten

Hinweis: Diese Gebühr muss vor der Bearbeitung und Ausstellung der Anmeldebescheinigung bezahlt werden.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen (erforderliche Dokumente)?

Art. 3, Orden PRE/1490/2012

Wichtiger Hinweis und Tipp: Kopien aller Dokumente anfertigen und beilegen. Die Originale im Moment der Präsentation des Antrages vorzeigen.

1) offizielles Antragsformular

Modelo EX-18 ( „Solicitud de inscripción en el Registro Central de Extranjeros_Residencia ciudadano de la UE “)

in zweifacher Ausführung, vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterzeichnet. Sie erhalten diesen Antrag auch bei der zuständigen Behörde.

2) Einzahlungsbestätigung der Gebühr mittels „Modelo de tasa 790 Código 012“

3) Reisepass oder Personalausweis (gültig und rechtskräftig)

4) Nachweise je nach Fall:

  • bei nicht selbständiger Arbeit können Sie irgendein der folgenden Dokumente beilegen:

Arbeitsbescheinigung („certificado de empleo“) oder

registrierter Arbeitsvertrag („contrato de trabajo“) beim Arbeitsamt oder

Anmeldebestätigung bei der spanischen Sozialversicherung („Seguridad Social“) oder die Zustimmung der Überprüfung der Daten in den Dateien der „Tesorería General de la Seguridad Social“ (Allgemeine Sozialversicherungskasse)

  • bei selbständiger Arbeit irgendein der folgenden Dokumente:

Eintragung in die „Censo de Actividades Económicas“ (Verzeichnis der wirtschaftlichen Aktivitäten) oder

Eintragung in das „Registro Mercantil“ (Handelsregister) oder

Anmeldebestätigung bei der spanischen Sozialversicherung („Seguridad Social“) oder die Zustimmung der Überprüfung der Daten in den Dateien der “Tesorería General de la Seguridad Social” (Allgemeine Sozialversicherungskasse) oder der “Agencia Tributaria” (Finanzbehörde)

  • Wenn sie keine berufliche Tätigkeit in Spanien ausüben, müssen Sie beilegen:

Nachweis über das Vorhandensein ausreichender Finanzmittel für sich selbst und die Familienmitglieder während der Aufenthaltsdauer in Spanien und

Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat), abgeschlossen in Spanien oder in einem anderen Land, welche für die Deckung in Spanien während der Aufenthaltsdauer sorgt. Ferner muss diese Versicherung gleichwertig der gesetzlichen spanischen Krankenversicherung sein.

Rentner können das europäische Standardformular S1 vorlegen, welches Ihnen von der entsprechenden Krankenkasse im Heimatland ausgestellt wird. (Näheres dazu in Spanische Krankenversicherung für Rentner: Der Zugang)

  • Studenten müssen beilegen:

Matrícula (Anmeldebestätigung) an einem anerkannten Bildungszentrum

Nachweis über das Vorhandensein einer umfassenden Krankenversicherung (öffentlich oder privat). Die Europäische Krankenversicherungskarte, welche für die Aufenthaltsdauer gültig ist, reicht hier aus. (Siehe dazu in meinem Fachbeitrag Wie erhalte ich die Europäische Krankenversicherungskarte)

verantwortliche Erklärung darüber, dass sie genügend Finanzmittel für sich und für ihre Familienmitglieder für die Aufenthaltsdauer in Spanien besitzen.

Der Nachweis über die Teilnahme an einem Programm der EU, welches den Bildungsaustausch für Studenten und Lehrer begünstigt, wird für die Erfüllung dieser Voraussetzungen als genügend erachtet.

  • Familienangehörige des EU-Bürgers müssen beilegen:

Nachweis über das Familienverhältnis zu dem EU-Bürger. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, etc.

Nachweis über die wirtschaftliche Abhängigkeit. Bezug von Unterhaltszahlungen, Zusammenleben im Ursprungsland, Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe

Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen oder Nachweis, dass der EU-Bürger selbständig oder nicht selbständig tätig ist oder wenn er nicht arbeitet oder Student ist, dass er genügend Finanzmittel zum Leben für sich selbst und für die Familienmitglieder und eine Krankenversicherung hat.

Wichtiger Hinweis

Ich habe hier die Unterlagen erwähnt, die offiziell vorgeschrieben sind. Doch es kommt vor, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Unterlagen, wie z.B. die Wohnsitzanmeldung in Spanien (“empadronamiento”) oder auch weniger verlangen. Ich kann Ihnen daher nur raten, nehmen Sie alle Unterlagen (in Kopie und Original), die Sie haben, mit zu Ihrem Termin.

Welche Finanzmittel werden als ausreichend anerkannt (Art und Höhe)?

Art. 7, Abs. 7 Real Decreto 240/2007 und Art. 3, Abs. 2 Orden PRE/1490/2012

Art der Nachweise:

Der Nachweis über Finanzmittel kann erbracht werde durch:

  • regelmäßige Einkünfte (Beleg über Arbeitseinkünfte, Kapitaleinkünfte oder Einkünfte anderer Art) oder durch
  • den Besitz von Vermögen (wie z.B. Eigentumsnachweis, beglaubigter Scheck oder Kreditkarte mit Bankbestätigung, die die verfügbare Kreditsumme nachweist oder Sparkonten oder Beleg über den Kontostand)

Für Rentner: Nachweis mittels Rentenbescheid (übersetzt ins Spanische und in der Regel beglaubigt)

Ausreichende Höhe der Finanzmittel:

Laut Gesetz gibt es keinen Fixbetrag. Die Bewertung der Hinlänglichkeit der Finanzmittel erfolgt individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation

Das bedeutet: Die Höhe der Finanzmittel ist abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder und der familiären Beziehung.

Die Finanzmittel gelten als ausreichend, wenn sie über den Betrag liegen, der zum Empfang einer beitragsunabhängigen Leistung (Grund- bzw. Mindesteinkommen) in Spanien berechtigt. Dieser Betrag wird jedes Jahr durch das Gesetz über den allgemeinen Staatshaushalt (“Ley de Presupuestos Generales del Estado”) festgelegt.

Mindest
Einkommen für 2023
6.400,- € jährl. 457,- € mtl.
Tabelle Mindesteinkommen Spanien

In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe an die Spanier gewährt wird, oder über den Betrag der spanischen Mindestrente der Sozialversicherung. Die Sozialhilfe bzw. die Mindestrente stellen die Obergrenze für die Berechnung der ausreichenden Finanzmittel dar. Somit darf die Höhe der erforderlichen Finanzmittel (bei der Feststellung durch die zuständige Behörde) in keinem Fall über den genannten Betrag liegen.

Mindest
Rente für 2023
10.963,- € jährl.783,- € mtl.
Tabelle Mindestrente Spanien

Diese Beträge beziehen sich auf alleinstehende Personen. Bei Zusammenleben mit Familienangehörigen in einem Haushalt erhöhen sich die Beträge. Abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder und der familiären Beziehung (wie bereits oben erwähnt).

Höhe der Finanzmittel bei Zusammenleben mit Familienangehörigen in einem Haushalt:

1.) mit Ehepartner oder Blutsverwandte 2. Grades

Die Finanzmittel erhöhen sich um 70/100 des Mindesteinkommen für jede weitere Person im Haushalt

  • Jährliche Erhöhung: 4.480,- €
  • Monatliche Erhöhung: 320,- €

Die Finanzmittel sind ausreichend, wenn sie über folgendem Betrag liegen:

Jahr: 2023 jährlich monatl.
1 Person 6.400,- € 457,- €
2 Personen 10.880,- € 777,- €
3 Personen 15.360,- € 1.097,- €
4 Personen 19.840,- € 1.417,- €
Liste Finanzmittel Ehepartner

2.) mit Nachkommen (Kindern, Enkel) oder Vorfahren 1. Grades (Eltern, Großeltern):

Die erforderliche Summe der Finanzmittel beträgt 2,5 mal der Höhe des Betrages in der Tabelle von Punkt 1.)

Jahr: 2023 jährlich monatl.
1 Person 6.400,- € 457,- €
2 Personen 27.200,- € 1.943,- €
3 Personen 38.400,- € 2.743,- €
4 Personen 49.600,- € 3.543,- €
Liste Finanzmittel Nachkommen und Vorfahren

Wichtiger Hinweis: Die erwähnten Beträge dienen nur als Orientierung für die Ermittlung der ausreichenden Finanzmittel. Die genauen Beträge können je nach Fall und abhängig von der zuständigen Behörde unterschiedlich sein.

Tipp: Fragen Sie daher bei der zuständigen Behörde nach, welche Höhe der Finanzmittel in Ihrem Fall ausreichend ist und welche Art von Nachweis sie akzeptiert.

Im Allgemeinen wird bei alleinstehenden Personen ein Nachweis von regelmäßige Einkünfte über 457,- € monatlich oder ein Nachweis über den Besitz von Vermögen in Höhe von 6.400,- € als ausreichend erachtet (Stand 2023).

Was muss ich bei ausländischen Dokumenten beachten?

Wenn Sie Ihrem Antrag öffentliche ausländische Dokumenten beilegen, reicht es bei bestimmten Dokumente aus, ein mehrsprachiges Standardformular als Übersetzungshilfe beizufügen.

Mehr dazu erfahren Sie in meinem Fachbeitrag, wann öffentliche Urkunden zu beglaubigen und zu übersetzten sind.

Erforderliche Übersetzungen müssen von einem in Spanien genehmigten beeidigten Dolmetscher erfolgen.

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Ist eine Terminvereinbarung notwendig?

Zurzeit ja.

Terminvereinbarung ist möglich per

  • Telefon: 060 (Nummer der allgemeinen Staatsverwaltung) oder die zuständige Nummer der Behörde, wo Sie den Antrag stellen.

Tipp: Bevor Sie einen Termin vereinbaren und zu der Behörde gehen, vergewissern Sie sich, dass Sie über alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag verfügen.

Wie lange dauert die Bearbeitung (Bearbeitungsdauer)?

Bei bezahlter Gebühr und nach Feststellung der Voraussetzungen für dir Eintragung wird Ihnen unverzüglich an Ort und Stelle die Anmeldebescheinigung („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“) ausgestellt.

Hinweis: Da diese Bescheinigung kein Foto enthält, ist sie offiziell nur mit Personalausweis oder Reisepass gültig.

Wie lange ist die Residencia gültig?

Sie hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Nach einem ununterbrochenen und legalen Aufenthalt von 5 Jahren in Spanien, erwerben Sie automatisch das Recht, dauerhaft in Spanien zu wohnen. Art. 10 Real Decreto 240/2007

Auf Wunsch können Sie sich von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung über das dauerhafte Wohnrecht („residencia permanente“) ausstellen lassen.

Mehr zum Thema Daueraufenthalt in Spanien erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?

Müssen Veränderungen gemeldet werden?

Ja. Sie müssen etwaige Veränderungen der Umstände bezogen auf Ihre Nationalität, Ihren Familienstand oder Wohnsitz der zuständigen Behörde, wo sie wohnen, mitteilen. Art. 14, Abs. 2 Real Decreto 240/2007

Kann ich das Aufenthaltsrecht verlieren?

Art. 9 bis Real Decreto 240/2007

Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen genießen das Recht auf Aufenthalt (begründet durch die Art. 7, 8, 9 Real Decreto 240/2007 ), solange sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Art. 9 bis Real Decreto 240/2007

In speziellen Fällen, bei begründeten Zweifeln, können die zuständigen Behörden die Erfüllung der besagten Bedingungen überprüfen. Die Überprüfung wird nicht systematisch durchgeführt.

Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen („asistencia social“) in Spanien durch den EU-Bürger oder seiner Familienangehörigen führt nicht automatisch zur Ausweisung.

In keinem Fall können EU-Bürger oder ihre Familienangehörigen ausgewiesen werden, wenn sie

  • nicht selbständige oder selbständige Arbeiter in Spanien oder
  • auf Arbeitssuche in Spanien sind (In diesem Fall müssen sie darlegen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine reale Möglichkeit auf einen Arbeitsvertrag besteht).

Welche Auswirkungen (Vor- und Nachteile) hat die Residencia?

  • Sie bescheinigt Ihnen das Recht, in Spanien zu wohnen bzw. sich in Spanien aufzuhalten. Kommen Sie der Verpflichtung der Eintragung nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen, aber Sie dürfen in Spanien bleiben und nicht deshalb ausgewiesen werden.
  • Pflicht nach 2 Jahren legaler Residencia in Spanien, Ihren unbefristeten Führerschein in einen spanischen Führerschein umschreiben zu lassen. Mehr dazu können Sie in meinem Fachbeitrag Führerschein in Spanien umschreiben? Aber wie? nachlesen.
  • Auf den Kanarischen Inseln: Vergünstigungen beim Eintritt in viele Freizeitparks und für Flug- und Fährtickets auf das spanische Festland und auf die anderen Inseln.
  • Auf den Balearen: Die Gemeinden bieten ihren Bürgern vielfältige Ermäßigungen (zum Beispiel in Museen, Schwimmbädern, im Nahverkehr) und Rabatte auf Reisen innerhalb von Spanien

Zusammenfassung – Infografik

7 Schritte zur Residencia in Spanien

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Bewertungen zu magwilhelm.eu

73 Gedanken zu „Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen?

  1. Hallo Herr Mag,
    erstmal vielen Dank für diese tolle Aufklärung über die wichtigen Angelegenheiten zum Leben in Spanien.
    Eine Frage stellt sich mir nun doch noch und zwar zu den Finanzmitteln.
    Wir sind 2 Erwachsene und ein Kind 10.
    Wenn man Eigentum in Spanien erwirbt (auch komplett bezahlt hat) habe ich ja schon ein finanzielles Mittel gestellt. Muss dann trotzdem dann noch ca. 2750€ jeden Monat nachweisen oder wird das Kapital aus der Immobilie mit verrechnet?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
    Liebe Grüße

  2. Sehr geehrter Herr Mag,
    vielen Dank für Ihre großzüge Bereitstellung Ihres Wissens.
    Ich habe trotzdem eine Frage und bin verwirrt über die vielen unterschiedlichen Aussagen.
    Was genau kann eine Residencia?
    Ich habe verstanden, dass sich jeder der länger als drei Monate am Stück als Residencia anmelden muss und welche Voraussetzungen dabei gelten. Was kann die Residencia, ausser im zentralen Register für Ausländer gemeldet zu sein? Ich werde einfach nicht ganz schlau daraus!
    Gibt es eine einfache Erklärung dafür!

  3. Hola Herr Wilhelm,
    eine wirklich gute und informative Webseite!
    Eine Frage stellt sich mir dennoch:
    Wenn ich zwischen 90 und 183 Tage auf den Canaren lebe, muß ich offenbar eine Residencia beantragen. Aber werde ich damit auch steuerpflichtig in E, obwohl ich ja weniger als 183 Tage in E lebe?
    Die Steuerpflicht in E kann katastrophale Folgen haben, die ich in jedem Falle nicht brauche. Andererseits locken natürlich die Vorteile der “Resedencia”.
    Frage: kann ich bei z.B. 150 Tagen Aufenthalt / Jahr auf den Canaren
    a: die Vorteile der Resedencia nutzen
    b: die Steuerpflicht in E umgehen?
    Besten Dank vorab
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe Strahl

  4. Hallo Herr Wilhelm,
    super Infos, gelungene Seite!
    Sie haben den Sachverhalt sehr gut beschrieben und ich stehe nun vor der Frage: Resedencia beantragen oder besser nich?
    Zur Situation: Wir haben einen Bungalow auf Fuerteventura (NIE vorhanden) und sind zwischen 3 und 5 Monaten / Jahr auf den Canaren – aber eben nicht mehr als 183 Tage / Jahr.
    Einerseits würde ich gerne die Residentenvorteile nutzen – im wesentlichen geringe Tickettarife Flug / Schiff – scheue aber andererseits die steuerliche Veranlagung in Spanien.
    Nach meiner Meinung bleibe ich aber in D steuerpflichtig, da ich dort mehr ala 183 Tage / Jahr lebe.
    Wie verhält sich das nun mit der Resedencia, wenn ich nur 5 Monat / Jahr auf den Canaren wohne?
    Das sind immerhin mehr als 90 Tage, aber weniger als 183.
    Muß ich die dann beantragen und werde automatisch steuerpflichtig in E, auch wenn ich mehr als 183 Tage in D lebe?
    Das ist mir noch unklar.
    Vielkeicht können Sie hier noch Klarheit schsffen. Wäre super hilfreich.

    Ganz herzlixhen Dank vorab
    Uwe Strahl

        1. Hi, müsste der Zeitraum sein, wo ich es auch täglich versucht hatte und nicht weitergekommen bin. Der Browser ist dann immer abgebrochen. Aber jetzt funktioniert es wieder, aber bringt auch nicht viel, weil nie Termine verfügbar sind. Ich bin jetzt schon über 3 Monate hier und konnte mich immer noch nicht anmelden, habe immer noch keine Krankenversicherung (ohne NIE keine KV), kann keine Arbeit aufnehmen, kein Auto mieten, nichts… ich liebe Spanien, aber das ist wirklich nicht gut umgesetzt mit den Terminen für die Anmeldung der Residencia.

          1. Hola, ja da muss ich Ihnen zustimmen. Leider ist es zur Zeit wirklich ein Problem, einen Termin zu bekommen und das sollte besser organisiert werden. LG mag wilhelm

  5. Sehr geehrter Herr Mag Wilhelm Habellöcker,
    herzlichen Dank für die Bereitstellung Ihres Wissens und der Ihrer klaren Darstellung. Danke.
    Wir sind auf Teneriffa und ich werde demnächst das empadronamiento beantragen. Dazu eine Frage! Wir mieten seit Juli 2019 eine Wohnung, leider haben wir keinen Mietvertrag und kriegen auch keinen! Sie schreiben, es ist lediglich die Nutzung eines Wohnsitzes nachzuweisen (Höhlen, Wohnwagen). In welcher Form ist diese beim Behördengang nachzuweisen? Und würde das auch für eine Residencia ausreichen?
    Über Ihre Antwort freue ich mich sehr.
    Herzliche Grüsse
    Birgit Fürgut

  6. Hola Herr Habellöcker,
    vielen Dank fuer die wertvollen Infos, die sehr nuetzlich sind.

    Ich werde hier in Spanien 3-4 Monate verbringen, um das Haus, welches ich geerbt habe, zu rennovieren. Ich hatte nicht vor, die Residencia zu beantragen, da ich das Haus in Zukunft vermieten will (licencia turistica). Nun habe ich erfahren, dass man als Non-Residente keine staatlichen Foerderungen in Anspruch nehmen kann, was die Rennovierung des Hauses betrifft. Ausserdem werde ich durch die Vermietung des Hauses (hoffentlich) reglemaessige Einkuenfte hier haben. Gibt es in dieser Hinsicht steuerliche Vorteile als Residente?

    Ich bin momentan beruflich nicht an einen Ort gebunden, reise sehr viel in Italien und Deutschland, werde aber, wie schon erwaehnt, nach der Rennovierung nur noch sporadisch nach Spanien kommen.

    Vielen Dank fuer Ihre Empfehlung.

  7. Hola Mag! Danke für all diese hervorragende infos. Ich würde gerne wissen, wie dass mit den Mietvertragen läuft um residenza zu beantragen: Müssen die eine mindestens Dauer von 11-12 Monate haben, oder wäre auch ein Wintervertrag (6 monate Dauer) ausreichend?

  8. Tolle Webseite und Beiträge. Ich habe eine Frage was die drei Monatsfrist anbelangt. Kann man die verlängern (also neu starten) indem man kurz ausreist, zB. nach Portugal, und dann wieder einreist mit einem neuen Einreisedatum?

  9. Hallo, schön dass ich dieses Forum gefunden habe – auch wenn es mich hinsichtlich der Antwort des Spanischen Konsulates Berlin etwas verwirrt (bitte die Email lesen) Was stimmt denn nun?
    Ich möchte nach Spanien auswandern und dort meinen steuerlichen Wohnsitz begründen. Autos sowie Umzugsgut mitnehmen…..

    Guten Tag,

    Die Beantragung der Wohnsitzbescheinigung für EU-Bürger ( inscripción en el Registro de Extranjeros) kann nur bei den zuständigen Behörden vor Ort beantragt werden.
    Eine “residencia” gibt es für EU-Bürger seit vielen Jahren nicht mehr.
    Sie haben nach Eintragung ins Auslánderzentralregister 30 Tage Zeit Ihren PKW ohne Zulassungssteuer bei den spanischen Verkehrsbehörden zuzulassen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Email: XXXXXXXXXXX@maec.es
    EMBAJADA DE ESPAÑA
    Sección Consular
    Lichtensteinallee 1, D-10787 Berlín

    1. Hola, ich denke die Botschaft bezieht sich mit dem Begriff “residencia” auf die Aufenthaltsgenehmigung in der EU, da sie im ersten Satz erwähnt, dass eine Wohnsitzbescheinigung für EU-Bürger (was in diesem Fall die sog. Residencia darstellt) in Spanien zu beantragen ist. Ansonsten würden sich das widersprechen. LG mag wilhelm

  10. Hallo Mag Wilhelm,
    Vielen Dank Für diese wundervolle Webseite, die uns allen soviel Kopfzerbrechen erspart.
    Meine Residencia ist seit einigen Jahren abgelaufen und ich habe keine Krankenversicherung mehr . Was mache ich denn jetzt zuerst : Antrag auf Asistencia de Seguridad Social (Residencia erforderlich?) oder
    Residencia beantragen (Versicherungsnachweis erforderlich?)
    Dankbare und herzlicheGrüsse von den Kanaren : )

  11. Guten Tag,

    vielen Dank für den ausführlich recherchierten Beitrag, wirklich klasse!

    Ich verstehe nicht, wieso unter dem Punkt Nachweise für Arbeitende nur ein Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst gilt. Ein Arbeitsvertrag bei einem “normalen” Unternehmen reicht nicht aus? Wieso?
    “registrierter Arbeitsvertrag („contrato de trabajo“) im öffentlichen Dienst”

    Vielen Dank für den Beitrag und eine Antwort würde mich sehr freuen!
    Lupina

    1. Guten Tag, Danke für das Kompliment zu meinem Beitrag. Wie erwähnt, reicht natürlich auch einen “normale” Arbeitsbescheinigung („certificado de empleo“) aus. LG mag wilhelm

  12. Sehr geehrter Herr Mag. Habellöcker,
    eine weitere Frage zu meinem Kommentar unten:
    Was ist der Unterschied zwischen “residencia” und dem “NIE verde (definitivo)”? Ich habe von der spanischen Botschaft das “NIE blanco” (einen weißen Zettel im A4-Format ohne Foto) bekommen und bin jetzt in Spanien. Meinen bisherigen Recherchen zufolge muss ich ein definitives NIE beantragen, verbunden mit der “tarjeta” (dem Personalausweis aus Plastik mit Foto). Welches Formular ist dazu zu verwenden? Das EX-18 oder das EX-15?
    Vielen Dank und beste Grüße!
    Mag. Walter Denzel

  13. Sehr geehrter Herr Mag. Habellöcker,
    bitte erklären Sie mir folgende Passage in Ihrem Beitrag “Wie Sie als EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen?” (5.6) Muss es nicht heißen “UNTER dem Betrag liegen”?
    “In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe an die Spanier gewährt wird, oder über den Betrag der spanischen Mindestrente der Sozialversicherung. Die Sozialhilfe bzw. die Mindestrente stellen die Obergrenze für die Berechnung der ausreichenden Finanzmittel dar. Somit darf die Höhe der erforderlichen Finanzmittel (bei der Feststellung durch die zuständige Behörde) in keinem Fall über den genannten Betrag liegen.”
    Zweite Frage: Brauche ich die Residencia, um eine Sociedad Limitada zu gründen? Ich bin Pensionist/Rentner.
    Mit besten Grüßen
    Mag. Walter Denzel

    1. Schönen guten Tag. “Die Finanzmittel dürfen nicht ÜBER den Betrag liegen,…” ist aus der Sicht der Behörde zu lesen. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde bei der Bearbeitung des Antrages nicht MEHR an Finanzmittel verlangen darf als die Sozialhilfe bzw. Mindestrente in Spanien beträgt. LG mag wilhelm

  14. Hallo, lieben Dank für deine tolle, Informationsreiche Website 🙂

    Ich habe folgende Frage:

    Mein Mann (deutscher Rentner) möchte sich für über 3 Monate in Spanien aufhalten, jedoch ohne festen Wohnsitz. Somit mietet er sich nur für den Zeitraum eine Airbnb Wohnung (vielleicht auch in verschiedenen Orten, während seines Aufenthaltes).
    Muss er sich dennoch in jedem Ort anmelden? Oder überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, ohne feste Wohnung?

    Und habe ich das richtig verstanden, entweder man kann ein monatliches, ausreichendes Einkommen (somit auch Rente) von bis zu 683,5 Euro ODER ein finanzielles Polster nachweisen?

    Ich danke im Voraus und Wünsche alles Gute 🙂

    LG, Mine

    1. Hola, ich danke für das Interesse an meiner Website. Wenn man sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten will, muss man nur einmal die Residencia beantragen. Sie gilt für ganz Spanien. Man kann entweder ein regelmäßiges Einkommen oder ein Vermögen nachweisen. LG mag wilhelm

  15. Hallo,

    nochmal vielen Dank für die super Informationen! Hier ist allerdings ein Absatz bzgl. der notwendigen Finanzmittel, der – zumindest für mich – total irreführend oder unverständlich ist:
    “In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den (dem) Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe an die Spanier gewährt wird,……”

    Heisst das denn, dass ich genau den Betrag auf dem Konto haben muss, unterhalb dessen ich zum Sozialfall werde, also € 5.808,60 in meinem Fall, nicht mehr nicht weniger?

    Leider ist Ihre Antwort auf Frau Rita S.’ Frage nicht eindeutig klärend. Platt gefragt, ist es ok, wenn ich auf meinem Konto (nur ein Beispiel) € 12.345,00 habe?

    Viele Grüße.

    1. Hola, vielen Dank für die Rückmeldung. Das bedeutet nicht, dass man genau den genannten Betrag am Konto haben muss. Je mehr Finanzmittel, desto besser ist es. 12.345,-€ reichen auf alle Fälle für eine Einzelperson aus. LG mag wilhelm

  16. Hallo, guten Morgen. Super Info, nicht nur zur Residencia sondern auch anderen Themen. Ich habe bereits die NIE, das Certificado de Empadronamiento (weil ich eine Wohnung auf Mallorca besitze) und die Tarjeta Sanitaria, weil ich 2017 und 2018 auf Mallorca einen Arbeitsvertrag hatte. Ich bin Renter und moechte mehr als ein halbes Jahr auf der Insel verbringen. Nun meine Frage: brauche ich das S-1, bzw. was brauche ich überhaupt noch angesichts dessen, was ich bereits habe? Liebe Grüsse.

    1. Hola, guten Tag. Vielen Dank für die wertschätzende Rückmeldung. Wie oben erwähnt, braucht man die “Residencia”, wenn man sich länger als 3 Monate ich Spanien aufhält. Das S1-Formular braucht man, wenn man einen Zugang zur öffentlichen spanischen Gesundheitsfürsorge will. LG mag wilhelm

  17. Guten Abend,

    vielleicht ist die Frage auch für die Allgemeinheit von Interesse: Wenn ein temporärer Resident während der Geltungsdauer des Zertifikats innerhalb Spaniens umzieht, muss er das ja der für den Wohnort zuständigen Behörde melden. Da durch den Umzug die auf dem Zertifikat enthaltene Adresse unrichtig geworden ist, vermute ich, dass es in so einem Fall mit der neuen Adresse gebührenpflichtig neu ausgestellt wird. Werden zu diesem Anlass alle Voraussetzungen für die Ausstellung erneut geprüft oder muss nur der neue Wohnsitz nachgewiesen werden? Ich verstehe Artikel 9 bis Abs. 1 des Real Decreto im Kontext so, dass eine erneute Prüfung nur bei begründeten Zweifeln daran, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erfolgen würde.

    Mit freundlichen Grüßen

  18. Guten Morgen,

    meine gesetzliche Krankenkasse hat mir – obwohl ich kein Rentner, aber nicht berufstätig bin – anstandslos ein S1-Formular ausgestellt. In dem Formular EX-18 wird bei “Residencia temporal” auch nicht explizit danach gefragt, ob der Antragsteller Rentner ist, sondern nur, ob er in die Kategorie “No activo con recursos suficientes y seguro de enfermedad” fällt. Müsste dann zum Nachweis einer der spanischen gesetzlichen gleichwertigen Krankenversicherung nicht auch die Vorlage des S1-Formulars bei der Ausländerbehörde oder einer Polizeidienststelle ausreichen, wenn jemand Privatier unterhalb des Rentenalters ist, oder gibt es da eine anderslautende Regelung?

    Mit freundlichen Grüßen

  19. Hallo ,

    ich versuche seit Wochen mit der richtigen Website eine Cita für einen Residencia – Antrag zu bekommen.
    Es ist nie etwas zu haben in Dénia . Die Policia Nacional sagte mir aber , in Dénia könne man es mit cita machen .
    Was kann ich tun ?

    1. Hola, ich weiß, es ist ein Problem, dass zur Zeit nur wenig Termine verfügbar sind. Ich kann Ihnen dabei leider auch nicht behilflich sein. Sie können es nur immer wieder probieren (auch telefonisch) oder sich persönlich direkt an die zuständige Behörde wenden. LG mag wilhelm

  20. Hola , mag wilhelm .
    Der Beitrag über die Residenz in Spanien ist große Klasse!!
    Ich habe sie heute beantragen wollen. Mein Rente geht erst auf ein deutsches Konto. Dann überweise ich einen Teil davon auf mein spanisches Konto.Wenn ich eine Residenzia möchte muss meine Rente sofort auf das spanische Konto ,ohne Umwege übers deutsches Konto. Und das min. drei Monate lang als Nachweis so der Sachbearbeiter. Frage mich ob das wohl Rechtens ist. Saludos Hans

    1. Hola, Hans Terbeek, herzlichen Dank für das schöne Kompliment.
      Meiner Ansicht nach ist das nicht Rechtens. Der Nachweis über das Einkommen kann auf verschiedene Art erbracht werden und die Überweisung auf ein spanisches Konto ist gesetzlich so nicht vorgeschrieben. Doch die zuständigen Beamten können im Zweifel immer zusätzliche Unterlagen anfordern. So es ist daher leider schwierig, dagegen etwas zu machen. Lieb Grüße. mag wilhelm

  21. Sehr geehrter Herr Mag. Habellöcker,
    auch für diesen Beitrag meine Anerkennung und lieben Dank! Echt klasse gemacht!

    Ich hätte allerdings noch 2 Fragen zu diesem Thema:
    1) wo kann man die Info zum Berechnen der Beträge aus Ihrer Tabelle “Liste Finanzmittel Nachkommen und Vorfahren” finden? Bezieht sich der Faktor 2,5 auf volljährige Kinder? Sonst erscheint mir der Betrag mit 3 kleinen Kinder unter 4 Jahre als viel zu hoch (ist nicht mal in der Tabelle drin).
    2) ob und wie hängt Beantragung von Residencia mit Abmeldung in Deutschland zusammen? Anders gefragt, kann man Residencia ohne persönliche Präsenz beantragen/bekommen? Z. B. mit Ihrer Unterstützung oder von Gestoria? Geplantes Ziel ist Costa Blanca / Torrevieja
    Vielen herzlichen Dank im Voraus.
    Freundliche Grüße
    Albert Tsigel

    1. Schön zu hören, dass ihnen mein Beitrag gefällt. Vielen Dank dafür.
      1) Infos zur genannten Tabelle finden Sie im Artikel 11 des Erlasses Real Decreto 357/1991, de 15 de marzo, por el que se desarrolla, en materia de pensiones no contributivas,…Der Faktor 2,5 bezieht sich auf unterhaltsberechtigte Kinder.
      2) Die Residencia können Sie nur persönlich beantragen. Sie können sich als Unterstützung von einer beratenden Person begleiten lassen.
      Liebe Grüße. mag wilhelm

  22. Hola, erstmal danke für die schnelle Antwort! Leider gibt es wohl trotz sorgfältiger Recherche (auf Ihrer hervorragender Webseite🤗) Komplkationen. Die Polizei in Torre del Mar teilte mir bei der Terminvergabe mit, dass ich das Formular E121 übersetzen lassen muss!? Selbst der Übersetzer, der meinen Rentenbescheid übersetzt hat, ist sprachlos – dies scheint völlig neu und in seinen Augen recht willkürlich zu sein. Aber da habe ich wohl kaum eine Chance, unter dem Motto “Andalucia es diferente”? MfG

    1. Das Formular E 121 bzw. S1 muss definitiv nicht übersetzt werden, da es sich um ein EU-Standardformular handelt. Ich würde mich nicht auf die Aussage einer Person verlassen, die Termine vergibt, außer sie ist auch für die Bearbeitung der jeweiligen Formalität zuständig. Ich weiß nicht, wie das in Ihrem Fall genau war.

  23. Guten Tag,
    erstmal ein großes Kompliment: Ihre Ausführungen zu allen Themen sind äußerst informativ und vor allem verständlich!
    Ich habe aber trotzdem noch eine Frage:
    Muss das Antragsformular (EX18) bei Eheleuten separat von beiden Eheleuten ausgefüllt und somit auch für jeden separat bezahlt werden oder reicht das Ankreuzen, ob und wie viele Familienangehörige den Antragsteller begleiten (unter Punkt 4 des Antrags: “Nº DE FAMILIARES QUE ACOMPAÑAN O SE REÚNEN CON EL SOLICITANTE EN ESPAÑA”)?
    Man kann dort nur eine Zahl eingeben, es werden keine weiteren Daten zu dem/den Familienangehörigen abgefragt?
    Herzliche Grüße

    1. Hola,
      vielen herzlichen Dank. Das Antragsformular muss von beiden Eheleuten separat ausgefüllt und bezahlt werden. Das heißt, jeder muss für sich einen Antrag stellen. Das Ankreuzen des genannten Punktes reicht nicht aus. Man muss dort nur die Anzahl der Familienmitglieder bekanntgeben, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Liebe Grüße

  24. Holá,

    ich möchte mich meinen Vorschreibern anschließen, Herr Habelöcker;; auch ich freue mich nach zahlreichen “Aufklärungen” im http://www., gezielte und deutliche Hinweise zu diversen Fragen hier vorzufinden!
    Andererseits stelle ich fest, dass kaum jemand ganz genaue Informationen geben kann, da alles auch von individuellen Regelungen in Spanien, den Regionen, Provinzen und Gemeinden selber abhängt; und die können wenige Kilometer vom gewünschten Aufenthaltsort deutlich abweichen. So muß man bei einer Gemeinde die Gebühren für die Residencia bspw. vorab bei seiner Bank entrichten, bei einer anderen Gemeinde reicht der Nachweis eines spanischen Kontos, da werden die Gebühren dann per Lastschrift automatisch eingezogen.
    Meine Situation: wir sind Ende November 2020 an die Costa Brava in Katalonien umgesiedelt, und wollten natürlich alles “richtig” machen, um uns Umstände zu ersparen. Mein Mann und ich sind 2020 bzw. 2021 offiziell Rentner geworden, und irgendwie wollte nichts so richtig vorangehen, vor allem auch in Deutschland bei Behörden, Versorgungsunternehmen etc. nicht. Corona kommt hinzu. Mit der N.I.E fing es an, um die sich der hiesige Notar beim Kauf unseres Hauses nach Vertragsunterzeichnung kümmerte, und die er beim Makler hinterlegte. Auch die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ging einigermaßen problemlos vonstatten; ebenso wie die Einrichtung eines Bankkontos. Verträge mit Versorgern für Wasser, Strom, Telefon erledigten wir auch mit Hilfe des Maklerbüros (ist hier oft üblich).
    Dann gings aber erst richtig los! Auto anmelden, Residencia, Zertifikat beantragen für Online-Erledigungen der IBI u.a., Anmeldung bei der hiesigen Krankenkasse usw. Da kommen dann wieder Fragen auf nach Fristen für Dies und Das; zudem Corona-Maßnahmen hier zeitweise das Verlassen der Stadt verboten und daher zeitliche Verzögerungen mit sich brachten.
    Nachdem nun – endlich- alle notwendigen Dokumente aus Deutschland vorlagen, entschieden wir uns für eine deutschsprachige Gestora. Die Kosten für Begleitung sind überschaubar, und wir sind heilfroh, bald einfach nur hier leben zu können, und uns wie in Deutschland auch nur um die “üblichen” Sachen kümmern zu müssen.
    Mein Rat lautet daher: wer die Sprache nicht beherrscht, bzw. nur Grundwissen hat, sollte sich Unterstützung suchen entweder bei jemandem wie Herrn Mag. Habellöcker, oder wenigstens einer Gestoria mit den gewünschten Tätigkeitsschwerpunkten.

    1. Hola, vielen Dank für die schönen Worte und die Erzählung Ihrer Erfahrungen bei der Übersiedlung nach Spanien. Sie sprechen mir aus der Seele, wenn man das so sagen kann. Ihre Feststellung ist richtig, dass es teilweise schwierig ist, genaue Informationen zu geben, da die gesetzlichen Regelungen oftmals nicht eindeutig sind und die zuständigen Behörden in den verschiedenen Regionen Formalitäten unterschiedlich handhaben. Dennoch bin ich in meinen Fachbeiträgen daran interessiert, die Themen und Fragestellungen auf gesetzlicher Grundlage, so konkret es möglich ist, verlässlich darzustellen.
      Ferner kann ich mich Ihrem Rat nur anschließen, sich kompetente Unterstützung zu suchen (sei es bei mir mittels meiner Online Hilfe oder sei es bei einer anderen professionellen Einrichtung).
      Ich wünsche Ihnen, dass Sie in Spanien einfach nur leben und die Zeit genießen können. Liebe Grüße

  25. Hallo Herr Mag. Habellöcker
    vielen Danke für all diese ausführlichen Informationen, die eine riesengrosse Hilfe sind.

    Meine Frage betrifft das Thema “Eintritt in die öffentliche Krankenkasse in Spanien”.
    Ich habe keine Krankenkasse im Heimatland Schweiz, da ich die letzten Jahre als Weltenbummlerin unterwegs bin. Ich habe eine private Krankenkasse in Spanien abgeschlossen.
    In einem Jahr beziehe meine Altersrente aus der Schweiz und dann muss ich in der Schweiz eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen, welche an ein Schweizer Bankkonto gekoppelt ist (für Auslandschweizer sehr teuer). Es gibt ein Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien, dass man wählen kann, ob man sich in der Schweiz oder in Spanien versichern will. Was heisst das genau?
    Geht das nur über das “Formular S1”?
    Das bedeutet doch, dass ich trotzdem in der Schweiz die Prämie bezahlen muss.

    Besteht die Möglichkeit einen Antrag für Aufnahme in die öffentliche Krankenkasse in Spanien direkt zu stellen?
    Bleibt nur der Weg über eine Anstellung oder die Gründung einer Einzelfirma?
    Gibt es ein Minimum, was man als Angestellter verdienen muss?
    Was geschieht, wenn die Einzelfirma nicht läuft oder später wieder aufgelöst wird? Bleibt man dann drin?
    In der Schweiz müsste ich jeden Monat CHF 300.00 Versicherungsprämie bezahlen. Das könnte ich doch direkt an Spanien zahlen oder? Den “Luxus” habe ich über meine private Versicherung abgedeckt. Es ist nicht in meinem Sinn das spanische Gesundheitssystem zu belasten.
    Mein Ziel ist es mich in Spanien niederzulassen und mein Leben bis zum Ende in diesem schönen Land zu verbringen.

    Ich habe viele Fragen und hoffe, dass Sie mir etwas Klarheit aufzeigen können.
    Freundliche Grüsse
    Alice Odermatt

    1. Hola Frau Alice Odermatt,
      schön, dass meine Informationen hilfreich für Sie sind.
      Wie Sie sagen, Sie haben viele Fragen, deren Beantwortung aber in diesem Rahmen zu ausführlich ist und über das allgemeine Ausmaß hinausgeht.
      Sie können diesbezüglich gerne meine Online-Hilfe in Anspruch nehmen, damit ich Ihre Lage konkret einschätzen und Ihnen mehr Klarheit aufzeigen kann.
      Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Interesse. magwilhelm

  26. Hola Herr Wilhelm Habellöcker,
    vor ab erst einmal ein großes Dankeschön für Ihre Arbeit und kostenlose Informationen hier auf der Plattform !
    Meine Frage ist ich besitze ein Haus in Spanien und Arbeite noch in Deutschland , würde natürlich gern die Spanische Residencia beantragen zum einen würde es mir in dieser Zeit die ein und Ausreise erleichtern zum anderen würde ich später gern meinen Lebensmittelpunkt in Spanien haben wollen.
    Im Moment bin ich natürlich nie 3 Monate am Stück in Spanien und in dieser Corona Zeit ist es ja auch ehr schwierig jedoch sonst bin ich schon sehr viel vor Ort.
    Ist es Sinnvoll und wenn ja sollte ich es über mein Steuerbüro hier oder in Spanien tun oder besser noch mir Hilfe suchen ?
    Danke
    Mit freundlichen Grüßen
    Heiko . Kranig

    1. Hola,
      Die Residencia können Sie auch vor Ablauf der 3 Monate beantragen. In Ihrem Fall (Haus in Spanien) und in der unsicheren Zeit wegen Corona (Einreise teilw. nur mit Residencia möglich) macht es durchaus Sinn die Residencia zu beantragen. Hinsichtlich der Hilfe sollte Sie sich an jemanden wenden, der sich mit dieser Formalität auskennt und Sie diesbezüglich kompetent beraten kann. Liebe Grüße und vielen Dank für Rückmeldung.

  27. Hallo Herr Mag. Wilhelm Habellöcker,

    ich danke Ihnen vielmals für Ihre undenkbar hilfreichen Beiträge. Ich möchte spätestens im Sommer nach Madrid ziehen und hangle mich gerade von Hürde zu Hürde auf Ihrer Webseite. Von der 5-Jahre-Regelung hatte ich so noch nie gehört. Sie würde theoretisch auf mich zutreffen und würde mir so einiges erleichtern. Ich bin Deutscher und habe (wohlgemerkt) als Kind (!) acht Jahre lang, bis 2010, ununterbrochen und legal in Madrid gelebt, habe darüber aber keine Bescheinigung (mehr). Meinen Sie, die Behörden könnten das irgendwie rückverfolgen oder ich könnte sonstige Nachweise, z.B. damalige Schulzeugnisse etc. liefern? (Ich würde sicherlich auch auf anderem Wege die Residencia beantragen können, aber diese Lösung würde mir bestimmt so einiges an Mühe und Anstrengung ersparen).

    1. Hola Herr Benjamin Stahl,
      lieben Dank für die nette Rückmeldung.
      Sie erwerben zwar nach 5 Jahren ununterbrochenen und legen Aufenthalt in Spanien das Recht auf Daueraufenthalt, doch Sie verlieren diese Recht wieder, wenn Sie sich länger als 2 Jahre am Stück außerhalb von Spanien aufhalten. Und das ist in Ihrem Fall anscheinend zutreffend, da Sie 2010 Spanien verlassen haben.
      Liebe Grüße Wilhelm Habellöcker

  28. Guten Tag, nach langem Suchen bin ich auf Ihren Beitrag gestoßen. Endlich einmal eine verständliche Ausführung!
    Ich habe dazu aber trotzdem eine Frage. Mein Mann und ich (beide Rentner) “überwintern” zum ersten Mal in Spanien (Andalusien). Wegen der bestehenden Corona Regeln werden wir unseren Aufenthalt verlängern und planen , fast 5 Monate zu bleiben.
    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müssen wir uns trotzdem spätestens mit Ablauf von drei Monaten anmelden.
    Wir planen aber auch zukünftig auf gar keinen Fall, dauernd, d.h. ununterbrochen in Spanien zu leben sondern möchten in jeden Winter 3-4 Monate hier bleiben. Wir besitzen kein Eigentum, sondern ganzjährig ein Haus gemietet, das in den Sommermonaten von Kindern und Enkeln und im Winter von uns genutzt wird.
    Wie müssen wir vorgehen um NICHT automatisch auch als steuerlich als in Spanien ansässig zu gelten?

    1. Hola, Guten Tag,
      freut mich, dass mein Beitrag für Sie verständlich ist.

      Um in Spanien nicht als steuerlich ansässig zu gelten, dürfen Sie in Spanien keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
      Einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen Sie, wenn Sie sich entweder länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten oder Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien haben. Sie dürfen also keine dieser beiden Bedingungen erfüllen.
      Mehr dazu können Sie in meinem Fachbeitrag Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig? nachlesen.

      Vielen Dank für Ihren Kommentar. Liebe Grüße

  29. Alle Achtung,
    das Beste was ich bisher gelesen habe.
    Was mich bisschen verwundert hat, ist die Aussage über die Antragsfrist.
    „In einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Einreise nach Spanien müssen Sie persönlich einen Antrag auf Eintragung als „residente“ stellen“
    Ich dachte man dürfe sich bis zu 6 Monaten legal in Spanien ( Kanaren ) aufhalten. Hab das aber nicht überprüft.
    Und was würde passieren wenn man sich erst nach sagen wir mal 5 Monaten oder sogar nach sechs Monaten als Residente anmelden würde.
    Vielen Dank dafür wenn Sie es schaffen mir zu Antworten.

    Grüße Hank

    P.S. Würden die Behörden das Einreisedatum überprüfen?
    Auf den Kanaren wäre das ja theoretisch möglich. Rüberschwimmen geht ja nicht.

    1. Hola Herr Habermann,
      Schönen Dank für die sehr positive Einschätzung meines Beitrages.
      Die gesetzliche Frist ist 3 Monate. Wenn Sie sich nicht an diese Frist halten und erst später den Antrag auf Eintragung als residente stellen, können Sie eine Verwaltungsstrafe wegen nicht Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung erhalten.
      Die Behörden können bei Zweifel das Einreisedatum überprüfen. Ob sie es generell machen würden, kann ich nicht sagen. Liebe Grüße

  30. Hola y gracias!

    Frage zum Formular bzgl. der Einzahlung (Tasa790_012): Im ersten Absatz “Identificación”, muss dort meine aktuelle Adresse in D oder die Adresse in ES angegeben werden, auf welche die Residencia geschrieben werden soll?

    Und: Ganz unten “Ingreso”- Forma de Pago – also Zahlweise, habe ich die Wahl zwischen bar und Bankeinzug. Betrifft das nur die Einzahlung bei der Bank?

    Muchas gracias

  31. Vielen Dank für Ihre tolle, perfekte Arbeit ….
    Eine grosse Hilfe.
    Eine Frage im Anschluss zur oben bereits genannten Frage, was bedeutet das konkret in € für 1 Person?

    1. Ich danke Ihnen für Ihre Wertschätzung. Und wenn meine Fachbeiträge Ihnen helfen, dann freut es mich umso mehr.
      Zu Ihrer Frage: Das bedeutet konkret für 1 Person: Stand 2020:

      Im Allgemeinen brauchen Sie ausreichende Finanzmittel in folgender Höhe:

      – mtl. regelmäßiges Einkommen von 395,6 € oder ein Vermögen von 5.538,4 €

      Wie aber bereits erwähnt können diese Beträge abhängig von der zuständigen Behörde variieren.
      Doch die Behörde darf von Ihnen nicht mehr als folgende Beträge verlangen:
      – mtl. Einkommen von 683,5 € oder ein Vermögen von 9.569,- €.
      Diese Beträge stellen die Obergrenze dar.

      Ich hoffe es ist nun klarer.
      Liebe Grüße aus Andalusien

  32. Ich würde gerne wissen wie geht es nach 5 Jahren Resident weiter? Muss ich diese residencia permanente beantragen? Wenn ja wo?
    Vielen Dank
    Lucía

    1. Sie erhalten nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Spanien automatisch das Recht auf Daueraufenthalt („residencia permanente“). Es ist kein Antrag dafür notwendig. Sie können aber bei Erfüllung der 5 Jahresfrist eine Bestätigung über das Recht auf Daueraufenthalt (sog. Daueraufenthaltsbescheinigung) beantragen.
      Ich habe vor in kürze diesbezüglich einen umfassenden Fachbeitrag zu verfassen. Wenn Sie laufend über die Veröffentlichung meiner Fachbeiträge informiert werden wollen, können Sie sich gerne in meine Newsletter-Liste eintragen lassen. Vielen Dank für Ihr Interesse.

    2. Guten Tag Herr Mag. Habellöcker, zunächst ein ganz großes Kompliment an Sie für die strukturierte Präsentation der Informationen, Ihre Schritt für Schritt Anleitungen inkl. Links zu Antragsformularen 🙂 und Nennung der relevanten Paragraphen der spanischen Gesetzgebung. Und ein herzliches Dankeschön, dass Sie diese Informationen kostenfrei zur Verfügung stellen. Ich habe mit Bezug auf die Voraussetzungen für die Beantragung der Residencia einiges gelernt.

      Bzgl. ausreichender Finanzmittel steht nachfolgende Aussage auf Ihrer Seite “In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe an die Spanier gewährt wird, oder über den Betrag der spanischen Mindestrente der Sozialversicherung.”
      Müsste es nicht heißen: In keinem Fall dürfen die Finanzmittel UNTER dem Betrag liegen,……

      Beste Grüße
      Riitta S.

      1. Hola Frau Riitta S.
        Vielen Dank für das sehr schöne Kompliment. Es ist motivierend zu lesen und freut mich natürlich sehr, wenn meinen Informationen nützlich und lehrreich für Sie waren.
        Bezüglich meiner Aussage über die Finanzmittel. Ich kann verstehen, dass der erwähnte Satz verwirrend für Sie ist.
        “In keinem Fall dürfen die Finanzmittel über den Betrag liegen, unterhalb dessen Sozialhilfe…” bedeutet, dass die Sozialhilfe bzw. die Mindestrente die Obergrenze für die Berechnung der ausreichenden Finanzmittel darstellt. Somit darf die Höhe der erforderlichen Finanzmittel (bei der Feststellung durch die zuständige Behörde) in keinem Fall über den genannten Betrag liegen. Sie soll in jedem Fall darunter liegen.
        Ich hoffe es ist jetzt klarer für Sie. Auf alle Fälle danke ich Ihnen für den Hinweis und ich werde das in meinem Fachbeitrag klarstellen.
        Liebe Grüße

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